Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 6. 
a) Die Hebung geschieht in der Regel nach Haushaltungen; 
5b) zur Haushaltung gehört der Hausherr oder, wenn Fraucn selbsländig eine Wirth. 
schaft führen, die Hausfrau mit ihren Angehörigen, deuen sie Wohnung und Unterhalt geben; 
O) Personen, die mit Gehalr oder Lohn zu Dienstleislungen angenommen sind, sowie 
Koslgänger werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt; 
4) Steuerpflichtige, welche weder eincr besleuerten Haushaltung angehören, noch eine 
eigene Haushaltung führen, zahlen den vollen Steuersatz ihrer Steuerstuse. 
S. 7. 
Jurislische Personcn sind, soweit sie überhaupt zur Klasseusteuer herangezogen werden, 
unter Berücksichtigung der in K. 5 enthaltenen Vorschristen zu veranlagen. Erreicht das 
sleuerpflichtige Einkommen derselben ulcht den Betrag von 250 Marf, so ist von Erhebung 
einer Klassensteuer gänzlich abzusehen. 
8. 8. 
Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, unterliegen der Klasseusleuer 
nach Verhältniß ihres Verdienstes und der Läuge ihres Anfenthaltes. Die Feststellung des 
Steuerbetrage# hat vurch das betreffende Landrathsamt zu erfolgen. 
Besondere Bestimmungen wegen der klassistzitten Einkommenstener. 
8. 9. 
Die Veranlagung der klassisizirten Einsommensleucr erfolgt lediglich nach Masgabe 
des Gesammteinfommens, welches dem Stenerpflichtigen und den zu seinem Haushalte 
gehörlgen Familiengliedern 
a) aus Grundeigenthum, 
b) aus Kapitalvermögen und aus Rechten auf periodische Hebungen oder Vortkheile 
irgend welcher Art, 
) auß dem Ertrage eines Gewerbed oder irgend einer Art gewinnbringender Be- 
schäftigung 
zufließt. Nach diesem Einkommen wird der Steuerpflichtige zu einer der im S. 10 bezeich- 
ncten Steuersluse derzestalt eingrschäzt, daß der terminliche Betrag seiner Steuer ein 
Viertel Prozemt des Einkommens nicht übersteigt, aber diesem Procentsatz möglichst gleichkommt. 
Solche Glicder einer Haubhalung, an deren Vermögen dem sleuerpflichtigen Haus- 
haltungsvorstande der Nießbrauch nicht zusteht, können einer besonderen Veranlagung unter- 
worfen werden.
	        
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