Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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solche Kündigung muß minestens Fwei Jahre vor der beabsichtigten Auflösung der Conven-- 
tion und darf nicht vor dem I. Oktober 1884 erfolgen. 
Art. 17. 
Die Convention soll alsbald den betheiligten Allerhöchsten und Höchsten Regierungen 
zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratisicationen in kürzester Frist in 
Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Thale, den 15. September 1873. 
Adolph von Harbon. Rudolph von Groß. Anton von Krosigk. 
l (I. S.) 
(L. S.) . 
H.M.Fk.Lokesth. v. Seebach. Hermann v. Bertrab. 
.8. (L. S.) I. S.) 
Otto Meusel. Eberhard von Hartmann. Kurt Starke. 
(L. S.) (L. S.) (I. S.) 
Schlußprotokoll. 
Bei der am heutigen Tage stattgehabten Unterzeichnung der zwischen den Bevollmäch-- 
tigten Seiner Durchlaucht deß Fürsten Reuß jüngerer Linie, Seiner Königlichen Hoheit des 
Großherzos von Sachsen-Weimar-Eisenach, Ihrer Hoheiten der Herzöge von Sachsen-Mei- 
ningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie Ihrer Durchlauchten der Für- 
sten von Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß älterer Linie einerseits, und den Bevollmäch- 
tigten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen andererseits abge- 
schlossenen Militär-Convention ist Nachstehendes vereinbart worden. 
Zu Art. 3. 
Auf Befragen, ob zu Folge des Artikels 3 auch Wehrpflichtige aus den Lämerge- 
bieten der mitkontrahirenden Staaten für das Königlich Preußische Garde-Corps würden zur 
Aushebung gelangen, erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers und 
Königs, wie auf eine allgemein ausgedehme Rekrutirung für dag Garde-Corps im allseitigen 
Interesse allerdings Werth gelegt werde; sollte jedoch eine oder die andere der mitkontra- 
hirenden Regierungen wünschen, die bezüglichen Staatsangehörigen nicht für die Gawe- 
Truppen ausgeboben zu sehen, so werde diesem Wunsche bereinwvilligst entsprochen werden.
	        
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