Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Die Benutzung solchen den Anliegern überflüssigen Wassers für das hinterliegende Grund- 
stück ist jedoch dadurch bedingt, daß der Eigenthümer des letzteren das Recht der Wasserleitung 
über das zwischen seinem Grundcstücke und dem Gewässer liegende fremde Grumeigenthum be- 
sonders erwirbt. 
8. 20. 
2blrelung von Wassernuhungsrechlen wegen Nichlgebrauchs. 
Wenn ein Anlieger sein nach §. 11 ihm zustehendes Nutzungörecht nicht ausübt, so kann 
die Verwaltungsbehörde ihm hierzu auf den Antrag auderer Grundeigenthümer, welche ein 
erhebliches Interesse dabei haben, eine Frist von einem Jahre stellen. Macht er binnen dieser 
Frist von seinem Nuhungsrechte kcinen Gebrauch und weist er auch innerhalb derselben nicht 
besondere Umstände nach, welche ibn an solchem Gebrauche zur Zeit behindern, so ist er selues 
Nutzungrechtes zu Gunsten des Antragstellers verluflig. 
Der Antragsteller hat jedoch dem ursprünglich Berechtigten Entschädigung zu leisten, welche 
in streitigen Falle auf Grund der Bestimmungen in §. 3 SN. des Gesethes vom 26. Juni 1856 
festzustellen ist. 
Concurriren die Anträge Mehrerer, so kommen die im solgenden §. ertheilten Vorschriften 
zur Anwendung. 
8. 21. 
Concurrenz von Ansprüchen aus Wassernutung. 
Ist die Wassermenge für die daran erhobenen Nutzungsansprüche unzureichend, so richtet 
sich die Theilnahme an dem Wasser nach folgenden Gruwsähen: 
I. Concurriren nur Ansprüche aus wohlerworbenen Rechten mit einander, so kommen die 
wegen Vertheilung des Wassers durch Vertrag, Herkommen, Verjährung, Verthei- 
lung Seitens der zuständigen Verwalungsbehörde (s. unten III. 2) oder auf sonst 
rechtsbeständige Weise festgesetzten Normen zur Anwendung. 
Ueber Streitigkeiten, welche sich hinsichtlich der hiernach bestehenden Rechte er- 
heben, entscheiden die Justizbehörden. 
Vermimder# sich der Wasserstand so, daß das Wasserbedürsniß der Berechtigten 
in dem ihnen zuslehenden Umfang nicht mehr befricbigt werden kann, so hat die Ver- 
waltungsbehörde, sofern für diesen Fall nicht durch Bestimmungen der obigen Art 
Vorsehung getroffen ist, die Vertbeilung wit möglichster Berücksichtigung der bestehen- 
den Rechte zu vermitteln und darüber Anordnungen zu erlassen. 
. Concurriren Anspruche aus wohlerworbenen Rechten mil solchen, welche auf die 
S. 11, 19 und 20 gegründet werden, so gehen die ersteren mit ihrem rechtsbegründe- 
ten Wasserbedarfe vor. 
Concurriren nur Ansprüche mit einander, welche auf die 8§. 11, 19 und 20 gegrün- 
det werden, so gehen
	        
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