Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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des Ministeriums, Abtheilung für das Innere, beziehungsweise der landesherrlichen Ent- 
schließung vorbehalten und in allen darauf bezüglichen Angelegenheiten der Landgemeinden 
ist von den Landrathzämtern an das Ministerium, Abtheilung für das Innere, Bericht zu 
erstatten. 
In Gemähheit ihrer Unterordnung unter die Laudrathsämter, sind die Vorstäude der 
Laudgemeinden, ohne daß dieselben dadurch übrigens von ihrer selbstständigen Wirksamkeit 
für Handhabung der Ortspolizei entbunden werden, berufen und verpflichtet, die polizeilichen 
Anordnungen des ihnen vorgesetzten Landraths zu befolgen und zu vollziehen. Die Land- 
rathsämter haben, wo dies angemessen erscheint, derartige Versügungen, in geeigneten Fällen 
mit Strafandrohungen, zu erlassen und auf deren Ausführung sowie auf die Befolgung der 
besteheuden polizeilichen Gesetze und Verordnungen zu halten. 
Art. 167. 
Soweit nicht Entscheidungen der Aufsichtsbehörde vom Gesetz als endgültige bezeichnet 
sind, finder. Rekurs vom Ministerium, Abtheilung für das Innere, an das Gesammt- 
Ministerium, von den Landrathsämtern an das Ministerium, Abtheilung für das Innere, 
Statt. 
Art. 168. 
Das Gesammt-Ministerium ist die oberste Dienstbehörde der Gemeindebeamten. 
Falls ein Gemeinderath seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann derselbe durch 
landesherrliche Verordnung auf Antrag des Gesammt. Ministeriums unter genauer Angabe 
der Gründe aufgelöst werden. 
Es ist sodann in der betreffenden Gemeinde eine Neuwahl des gesammten Gemeinde- 
raths unter Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu veranstalten und muß 
diese binnen 6 Wochen vom Tage der Auflösung an erfolgen. Bis zu Einführung des 
neuen Gemeinderathes ist der Gemeindevorstand verpflichtet, bei allen vorkommenden wich- 
tigen und unaufschiebbaren Geschäften die vorläufige Billigung (Antorisation) des Ministe- 
riums, Abtheilung für das Innerc, bezichungsweise des ihm vorgeseczten Landrathsamtes 
einzuholen, wogegen dem neuen Gemeinderathe die nachträgliche verfassungsmäßige Ge 
nehmigung oder Ablehnung vorbehalten bleibt. 
Art. 169. 
Beschlüsse der Gemeinden oder Gemeindebehörden über die Veräußerung von Gemeinde- 
grundbesihungen oder diesen gleichstehenden Gerechtsamen sind, wenn der Werth der zu ver- 
äußeruden Gegenstände in Landgemeinden und den Markiflecken und Städten Saalburg, 
Wurzbach, Tanna und Hohenleuben 300 Mark oder mehr beträgt, von der Genehmigung 
des Bezirksausschusses abhängig. In den Städten Schleiz, Lobenstein und Hirschberg ist,
	        
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