6
Wenn dagegen das in der Appellatiensinstanz gesprochene Erkenntniß reformatorisch
ausfaͤllt, so findet gegen dleses nur noch die Berufung an bas Oberappellationsgericht, als
die dritte Instanz, Statt.
6.
In schrisisaßigen bel der Landesregierung unmittelbar anhaͤngigen oder bel Unserem
Consistorium verhanbelten Rechtssachen, in soweit dieselben überhaupt dem dreisachen Instan-
zenzuge unterliegen, finder gegen das ersie Erkenntniß, welches die Collegien nach ihrem Er-
messen entweder selbst abfasen, oder von einer auswärtigen Spruchbebörde einholen können,
Junächst das Rechiemittel der Leuterung mie Versendung der Acten nach auswärtigem Er-
kenntnisse Statt.
Wird durch das Leuterungsurtheil das erste Erkenntnlß bestaͤtigt, so steht ber gravir-
ten Partei das Rechtsmittel der Oberappellation zu, dem Oberappellanten aber ist es nach-
gelassen, in Gemaͤßheit dee 16ten Paragraphen der Oberappellationsgerlchtsordnung vorerst
noch auf Versendung der Acten anzutragen.
Wird dagegen durch das Leuterungserkenntniß die erste Entscheibung reformirt, so fin=
det nur noch die Berufung an das Oberappellationsgericht Statt.
Gegen die in dritter Instanz ertheilten Erkenninisse des Oberappellalionsgerichts findet
ein weiteres ordemliches Rechtsmittel nicht Statt.
7.
Diejenige Partei, welche in den 96. 5. und 6. bezeichneten Fällen von demn durch den
16ten Paragraphen der Oberappellationsgerichtsordnung begründeten Rechte, vorerst auf Ver-
sendung der Acten anzutragen, Gebrauch macht, bevor sie der Entscheidung durch das Ober.
appellationsgericht sich umerwirst, soll darum allein nicht verbunden seyn, die Kosten der
Versendung und das Honorar süc dos auswärtige Erkenmniß zu tragen, wenn nicht sonst
in der Hauptsache Gründe vorliegen, aus welchen dieser Auswand ihr allein zuzuerkennen st.
Die Verpflichtung zur Uebertragung dieser Transmissionskolten soll vielmehr ganz nach densel-
ben Grundsähen beurtheilt werden, wie die Prozesikosten überhaupt.
8.
Die vorsiehenden Bestimmungen sollen von dem Tage, an welchem dle gegenwäreige