Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu enerlchten find, wenn Gegenstände zur 
Durchfubr angemeldet werden. 
1. Die in der ersten Abehellung des Toriss benannten Gegenstände bleiben auch bel der 
Durchfubr in der Regel abgabenfrel. 
2. Von Gegenständen, welche nach der zwelten Abeßeilung des Tarifs beim Eingange oder 
Uusgange, oder in beiden Fällen zus.mmengenommen, mit weniger als 3 Thaler oder 
521 Kreuzer vom Zentner, oder nach Maah oder Stückzohl belege sind, ist in der 
Regel als Durchgangsabgabe der Becrag jener Eingangs-- und Ausgangsabgaben zu 
enteicheen. 
3. Für Gegenstände, bel welchen dle Eingangs- oder Ausgongsabgabe, oder beide zusam. 
men, 2 Thaler oder 524 Kreuzer vom Zencner erreichen oder übersteigen, wicd in der 
Regel nur sener Sah von 4 Thaler oder 524 Kreuzer vom Zenmer, inglelchen sür 
Vieh, und zwor: 
om Stück. 
) von Pferden, Mauleseln, Manlebleren, e . Nihi. oder 2 Fl. 20 Er. 
b) . Ochsen und Stleren . . „ 1. 45 
cc) . Kühen und Rindern . . — 353333 
d) . Schweinen und Schaafvieh . — . 1 
1 
als Durchgangsabgabe entrichter. 
4. Für den Transtt auf gewissen Strohen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise höhere oder geringere Säße festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind solgende: 
1. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinke von Memel bis Neu- 
Berun (die Straße über Reu--Berun auzgeschlossen) ein- und über irgend welchen 
Theil der Vereinszollgcenze wieder ausgehen; deogleichen welche
	        
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