Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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4. Vom Wieb, und zwar: 
Vom Stück. 
  
  
von Pferden, Maulchleren, Eseln, Ochsen und Simn Kühenssir.##.) ör- E 
und RNindern - « . is 3 
von Säugesüllen, Schwelnen und Schaafrich . . . 31.1 1 
  
  
  
  
  
IV. Abschnitt. 
Bei der Waaren · Durchfuhr auf Straßen, welche das Verelnsgeblet auf kurjen Strek- 
ken durchschnelden und fuͤr welche die oͤrtlichen Verhaͤltnisse eine weitere Ermaäßigung der 
Durchgangsgefaͤlle ober deren Verwandsung in eine nach Pferdesladungen zu enteichtende 
Kontrol Gebühr erfordern, werden die obersten Finanz-Behörden der beebelligten Reglerun- 
gen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
  
Vierte Abtheilung. 
Hinssches der Schistabresabgaben bei dem Transporc von Waaren auf der Elbe, der 
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflͤssen Wose, Main und Neckar), bewendet es im 
Allgemelnen bel den in der W „, oder den, auf den 
Grund derselben über die Schiffohre auf elazelnen — Sräme — abgeschlossenen Ue- 
berelnkünsten. 
  
  
Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der dem Tarlf zum Grunde liegende, mir den in den Großberzegchmern Baden umd 
Heslen allgemeln eingeführten Gewichlen übereinstimmende Zenmer, der Zoll-Zene- 
ner, ist in hundere Pfunde gethelle, und es sind von dlesen
	        
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