Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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4) baß unfelbststendige, d. b. aus der elcerlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder 
schon durch die Handlungen ibrer Eltern an und für sich und ohne daß es einer 
eigenen Thärlgkeit, oder elnes besonders begründeten Rechis der Kinder bedürfe, der- 
jenigen Staaksangeböriskeic theilhafelg werden, welche dle Elkern —d. h. bei ebellchen 
Kindern der Water, bei ousserehellchen die Mutker — während der Unselbgständig= 
keic ihrer Kinder erwerben, und dah die mit ihren Eltern zlebenden Kinder der Ml- 
litairpflicht gegen den bisherigen Helmathsstaar überhoben und in dem neuen Water- 
lande krlegedienstpflichtig werden, 
inglelchen 
2) daß dagegen elnen solchen Einstuß auf die Staatsangehörigkeit unselblsstänbiger ebe. 
IIcher Kinder diejeulgen Veränderungen niche äußern können, welche sich nach dem 
Tode des Waters derselben in der Scaatsangehörigkelr ihrer ebellchen Mucter ereig- 
nen, indem vielmehr uͤber die Staatsangehoͤrigkeit ehelicher unselbststaͤndiger Kinder 
lediglich die Condltion ihres Waters entscheibet und Weraͤnderungen in deren Staats. 
angehörsgeest nur mie Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behoͤrde eintreten koͤnnen. 
Nächstdem soll 
zu b. 
dle Verbindlichkelt elnes der contrahlrenden Staaten zur Uebernahme eines Individuums, 
welches der andere Stagc, well es lhm aus irgend elnem Grunde laͤstig geworden, auszu= 
weisen beabsichtige, in den Fallen des §. 2. c. der Conwentlon elntreren: 
4) wenn der Auszuwelsende sich in dem Staate, in welchem er ausgewlesen werden söll, 
verbelrathet und ausserdem zuglelch eine elgene Wirtbschafe gesühre hat, wobei zur 
näheren Bestimmung des Begrists von Wirehschofc onzunehmen ist, daß solche 
auch dann schon elntrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere 
Art, als im herrschafellchen Gesindedlenste, Bekoͤstigung verschafft hat, 
oder 
2) wenn Jemand sch zwar ulcht in dem Staate, der ihn übernehmen foll, verhelratber, 
jeboch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung ausgehalten hae, wobel es 
dann auf Constikulrung eines Domlells, Verhelrathung und sonstige Rechtsperbälenisse 
nichi weller ankommen soll, obschon hierdurch der Inhalt des F. 8. ve Convenclon 
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