Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Jedoch können Aemcer, welche zu einer der beiden ebengenannten Klassen 
gehören, aousnahmsweise zur Stenennn der Begleitscheine IJ. von der obersten 
Flnanz-Bebörde oder für besonderd elnzelne Fälle von vem gemelnschaftllchen Ge- 
neral. Inspektor ermächeige werden. In der allgemelgen Ermächeigung zu Erle- 
digung der Begleitscheine I. liege auch dle Besugniß zur Erledigung der Begleit- 
scheine II. Welche allgemelne Ausnahme von dleser Bestimmung rücksichtlich der 
Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämcer im Innern) in Orten ohne Niederlagerecht 
Statt findet, ergeben die 68. 52. bis 56. 
. 7. 
Wenn die Erthellung elnes Beglelescheins bel elnem dazu befugten Amte in II. wemn ung der 
2 
Antrag gebracht wird, so hat dasselbe vor allen Dingen zu pruͤfen „ob und in- 
wieweit das vom Extrahenten bezeichnete Amt zur Erledigung von Begleitschei- 
nen, nach 8. 6., wirklich berechtigt ist. Nur dann, wenn in dleser Bezlehung 
ein Hinderniß ulche entgegentritr, ist der begehrte Begleitscheln zu ertheilen; im 
entgegengeseczten Falle aber, und wenn der Begleleschein-Extrahent auch die Ver- 
weisung an ein anderes, zur Erledigung des verlangeen Begleleschelns befugees 
Amt niche zusagend findet, muß die Begleitschein-Ertheilung ganz unterbleiben. 
.he 
Nach den Ergebnissen dleser Erörierung (I. 7.), in Verbindung mit den, 
in den 9#. 3. und 6. enthalrenen Vorschrifcen und den Ancrägen des Beleit= 
schein-Excrahencen, hat das Ame dann auch zu beurtheilen, wesche Art der Ab. 
sertigung, ob mie Begleltschein I. oder II,, zur Anwendung kommen dürse. 
5. 10. 
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1) * der 
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welchem bie Er- 
2) Anwendung der 
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dem Gatung 
der Begleitschei- 
nt. 
Jeder Begleltschein wied in zwel glelchlautenden Exemplaren ausgefertlgt. B. ussertigung der 
Die erste Ausfertlgung — das Unikae — empfänge der Beglekeschemn- Extrahent 
zur Ausbändigung an den Waarensübrer; dle zweite Ausfertigung — das Du- 
pikat — aber verbleibe einstwellen und bis zum demnächstigen Austausche gegen 
das Unlkat bel dem Ausseralgungsamce. 
Die beiden Exemplare elnes und desselben Beglelescheins werden auf der 
Worderselte oben linker Hand bezäslich als Unlkat und Duplikat bezeschnet und, 
als genau mie einander überelnstimmend, amnllch beglaubige. 
Begl A I. 
1) * i
	        
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