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Erreichung des Besilmmungsorkes, eneweder durch Pfandlegung (elner baaren
Summe Geldes oder elnes Gegenskandes von ausreschendem Werrhe) oder durch
annehmbare Bürgschaft, Sicherhelc bestellt werden muß, so darf der Begleitscheln
nicht eher, als bis diesem Ersordernisse Genüge geleistec ist, ausgehändige wer-
den, es wäre denn, daß das Aussertigungsame, nach pflichemäßigem Ermessen,
für zulässig hielte, den Begleieschein. Excrahenken, well er eine sichere und bekannte
Person ist, von der Slcherheltsbeslellung zu enebinden, oder baß sich dasselbe
veranlaße fände, amrliche Begleltung des ganzen Waaren-Transportes elnere##en
zu lassen.
Bei Durchgangsgütern ist zwor, nach §. 29. der Zollordnung, nur für den-
jenigen Bekrag Sicherbeicsleistung in Anspruch zu nehmen, um welchen der Ein-
hangszoll die erbobene Durchgangsabgabe übersteigt, sedoch felbstredend nur in
dem Falle, wenn sich diese Disserenz auf dem Grunde spezieller Revision ermit-
teln läßt. Außerdem ist die Sicherhelesbestellung auf den Berrag bes Hböchsten
Eingangs-Zollsahzes zu elchten.
K. 25.
Daß und wie für den Eingangszoll und die Erreichung des Bestmmungs-
orkes der Waaren Slcherheie geleistee, oder ob der Beglelscheln= Ertrahent von
deren Bestellung entbunden worden sey, ist am Schlusse des Beglelscheins (siehe
Muster I.) anzugeben.
Ueber elngelegte Pfänder, es mögen solche In baarem Gelde oder in anderen
Gegenständen bestehen, ist dem Deponeneen elne besondere Beschelnigung auszu-
stellen. Die, in Folge der Begleitschein= Erledigung, [päcerhin zulässige Erstaccung
des Kautlons-Betrages oder sonstigen Uncerpfandes kann nur gegen Zurückliese=
rung dieser Beschelulgung erfolgen.
Wied von dritten Personen für den Beglelescheln-Extrahenten Bürgschaft ge-
felster, #o ist von dem Bürgen, lnsofern derselbe niche ewa sürc alle, bel dem be-
crefsenden Amte von lhm zu übernehmende Bürgschafeen elne generelle Bürgschafes-
urkunde ausgestelle hat, eine, nach der folgenden Formel:
„Uneerzelchneter verspricht hlermie, für den N. N., als Extrahenten des
„am. 18. . nach Anleltung des Beglel-