Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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S. 47. 
Bei Waaren, welche mie Begleltscheln I., in der Regel also entweder um. III. Behandlung der 
ter Verschluß oder amelicher Begleltung, abgefertigt sind, finder, außer der Hand- nr aann wähen 
babung der, für den Waaren--Transport im Grenzbezirke und im Binnenlande vom achwsbein, 
bestehenden allgemeinen Kontrole-Vorschrisren, elne besondere amtliche Beaufschhei- — 8 
gung derselben bis zu ihrer Ankunft bei dem Erledigungsamte gewoͤhnlich nicht bnn 
Statt. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch ein, wenn, vor Erreichung des Er. A. Waaren, welche 
ledigungsamtes, bei direkt oder mittelbar transitlrenden Waaren, die im Begleit- zwcnt 
scheine bezeichnete Richtung des Transportes, oder, bel anderen Waaren, der im 
Beglekischeine angegebene verelnsländisiöe Bestimmungsore unkerwegs verändert 
werden soll, oder wenn Umstände einereten, welche eine Thellung der Ladung vor 
Ecreichung des Erledigungsamtes unvermeidlich machen. 
. 48. 
Jeder Waarenföhrer ist, im Falle einer Veränderung der Rlchtung oder 1) Vertal WNi n 
des Bestlmmungsortes der Ladung, verbunden, vor der Aussührung dem nächsten . 91 tung ed 
Zoll- (oder Seeuer-) Amte Anjelge dovon zu machen und demselben das ander- Wüum Ming ur 
weit gewählte Erledigungsame anjugeben, worauf von dem Amte, unfer Beach= wegs verändert 
tung der, im &. 48. der Jollordnung und im §. 7. dieses Regulativ's enthalte- oll. 
nen Vorschristen, die veraͤnderte Richtung oder Bestimmung des Transportes und 
das in Folge derselben eintretende anderweite Erledlgungsamt, nebst der sich etwa 
als nothwendig ergebenden Abaͤnderung der Guͤltigkeitsfrist, auf der dritten Selte 
des Begleitscheius deutlich und vollständig zu bemerken, diese Notiz gehoͤrig zu 
voll ziehen und der Amtsstempel beizudrucken, auch von einer etwanigen Frist- 
verlängerung dem Aussertlgungsamte alsbald Nachricht zu geben ist. 
Hat der Waarenfuͤhrer die vorgeschriebene Meldung unterlassen und trifft 
init seiner Ladung nichtsdestoweniger bei elnem andern, als dem im Begleitscheine 
benannten Erledigungsamee ein, so ist von demselben nach den deshalb weiter un- 
r#en 98. 50. ff. ertheilten Vorschriften zu verfahren. 
5. 40. 2) BVerfahren bei ver- 
inderter Fortset- 
Mird dle Fortsehung des Waaren-Transports durch ungewöhnliche Ereigulsse 6 des 
aufgehalten oder verhindert, se bat der Waarenführer, nach §. 46 der Zallord= zchu 
.
	        
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