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amts eine Abweichung von dem Inhasta des Begleitscheins in der Mitte
liege, ith dem Abgobe-Acteste die Bemerkung:
„eß hat sich Abweichung ergeben“
binzuzusügen.
6) Verlange der Waarenführer aber (Nr. 2.), daß ihm noch vor erfolgter
NReolsion das Abgabe-Aest ercheilt werde, so ist letzteres mit der Be-
merkung:
„die Revision ist noch nicht geschehen“
ausjuserrigen.
7) Wird hilernächst in Fällen, wo der erledigte Beglellschein über die festge-
setzee Frilt ausgeblleben ist (K. 37.), von dem Excrahenten besseiben ein
Begleirschein-Abgabe-Akkest produzire (#. 63.), so ist von elnem weltern
Anspruche gegen den Begleitschein-Extrabenten oder dessen Bürgen vorerlst
abzustehen, die bestellee Sicherhelt aber noch niche aufzugeben und die im
K. 38. vorgeschriebene Anzelge an die vorgesehte Dienstbehörde zu er-
statten.
4. 67.
Die Gestellung der, mit Begleltschein II. abgefertigten Waaren bei dem B. igung r
Amcte des Bestlmmungsortes wird, in der Regel, nicht und ausnahmsweise nur beitscheine 1
insowelt ersordert, als dle Waaren amtlich verschlossen worden oder die Worschrif-
cen der Koncrole im Binnenlande auf dieselben anwendbar sind.
. 68.
Auf Verlangen des Waarensührers, können demselben zwar auch über ab.
gegebene Beglelescheine II. Abgabe= Auteste erehellt werden, es darf dleses jedoch
niche eher, als nach erfolgeer Elnzahlung (bezüglich Kredlilrung) und Verrechnung
des überwlesenen Zollbercags geschehen.
. 70.
Unmittelbar nach geschehener Vollzlehung des Erletigungs- rrestes oder, da- Ahess der