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9. 2.
Es soll vielmehr von diesem Taze an der Vier zehnthalerfuß, wonach bei der Koirant ·
ausmunzung in 14 Thalern eine feine Mark Silbers enthalten seyn muß, der gefetzlicht
und alleinige Muͤnzfuß hiesiget Lande seyn.
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Der Thaler wird in dreißig Zwölspfennigstücke oder Groschen (Silbergreschen) und
der Groschen in zwälf Pfennige eingrtheilt.
E.4.
Die Ausmünzung in Kourant G. 2.) Hloibt beschränkt auf grobe Silbermünzen von
Zweithalerslücken, — als der dem 14 Thaler- und 244 Guldensuße in den Scaaten des
allgemelnen Münzvereins entsprechenden gemeinschaftlichen Hauptstlbermünze (Wereinsmunze)—
bis zu Einsechstelthalerstücken (Fünsgroschenstücken) einschlleßlich herab.
5.
Für den Zweck der Ausglelchung bei klelneron Zahlungew, solglich als Scheidemüngr,
-ollen känstig
#aa In Silber: gange und balbe, und nach Befinden boppelte Zwͤlfpfennlgstuͤcke (ganze
Neugroschen, halbe Neugroschen, doppelte Neugroschen);
b. in Kupfer: Drelpfennig unb Einpfennigstuͤcke
gepraͤgt werden.
§. 6.
Der Zoeck der Scheidemünze bleibe auch sernerhin auf kleinere Zoßlungen und auf
den Zweck der Ausgleichung beschränkr.
Es ist daher Niemand verbunden, eine Jahlung, welche den Wereh der kleinsten Kou-
rantmünze errelch#, In Scheibemünze, oder eine Zahlung, welche den. Werth eines halben
Silbergroschens erreicht, in Kupfermünze anzunehmen.
7.
Bei Ausprägung der für Unsere- Lande in Umlauß zu sehenden Kourantmänzen wer-
den öberall dle Bessimmungen der obenerwähnten Müngkonvenklon fostgehalten werden.