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Zuwiberhandlungen hiergegen sind dergestalt unguͤltig, daß bei Annahme eines hoͤheren
Werthes das, pingesehen auf den geseblichen Cours, zu wenig Gezohlte nachgesordert und
bei Annahme eines geringern Werthes, wy diese unzulässig ist, das zuviel Gezohlte zurück-
gesordert werden kann.
. 11.
Dlese Vorschrist (§. 10.) leidet jedoch auf den kaufmännischen Gelbverkehr, wo Geld
für Geld gesucht wird und mithin die eine Sorte, der andern gegenüber, die Elgenschaft el-
ner Waare annimme, keine Anwendung.
Abschaffung der zeitherigen Münz= und Rechnungsfüße.
5. 12.
Bei allen, vom Eintrlte ber neuen Mönzverfassung an einzugehenden, lm Inlande ge-
schlossenen und zu ersüllenden Rechtegeschäften und Verbindlichkeiten ist die Wierjehuhaler-
kourantwährung ulche nur zu präsumiren, sondern auch dergestalt zum Grunde zu legen, daß
bel Forderungen, welche auf Thaler, Groschen und Pfennsge lauten, selöst wenn eine andere
Währung bestimme wäre, von inländischen Gerichren dennoch lediglich zu dem Nominalberage
nach dem Landesmünzsuße verholsen werden foll.
8. 13.
Inobesondere bürfen kelne Geschäfte mehr nach dem Zwanzig Oulden · Fuße ober nach
einem der zeither üblich gewesenen Kurrentsüße eingegangen werdeu. Sollte dieß gleichwohl
geschehen, so greift in dem einen wie in bdem anderen Fale dle Bestimmung des vorherge-
benden Paragraphen Platz.
z. 14.
Auf bloße Uebertragungen — Cesslonen — oder Erneuerung — Prolonzationen —
solcher Rechtsverbälenisse, welche zur Zeit des Eintrikes der neuen Münzversassung schon be-
steben, finden vorstehende Vorschriften G. 12. und 13.) kelne Anwendung, in sowelt ulche
elwa Geldsummen neu dabel bestimmt werden.
(. 15.
Diese Vorschriseen schlleßen niche aus, daß auf bestimmte Golb= oder Sllbermünzen