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Nonde bebalten (6. 8.), koͤnnen dleselben auch als solches zur Zahlung von Verbindlichkei-
ten, die urspruͤnglich im Zwanzigguldenfuße kontrahirt gewesen sind, verwendet werden. Der
Empsänger ist solche zwar anzunehmen verpflichter, jedoch nicht gehalten, sich dabei gröbere
Kenvencions-Münssorten mic Ausgeld in Anrechnung bringen zu lassen.
5. 21.
Dle in anderen bestimmeen Münzsorten tipulieten Zahlungen sind in der bedungenen
Sorte zu erfüllen. Iim Falle diese nicht gewährt wird, kommen die Grundsätze über Schad-
loshaltung zur Anwendung.
.P
Forderungen, welche vor Einführung des Zwanzlisguldensußes in hieslgen Landen, allle
in Müngforten, die dermalen als ungangbar zu betrachten, komrahiré worden, sind zuvörderst
nach Maahgabe der innern Gehalts-Disferenz zwischen den betreffenden beiden Münzfüßen
auf den Werth von Konventlonsgeld und sodann, nach der Vorschrife im §S. 17., auf Kou-
ram Im Vierzehnehalersuße zu reduciren.
. 23.
Werbindllchkellen, welche vor dem 1. Januar 1841 in den blsber übllch gewesenen
Kurrentsüßen (Specles 34, 35, 36 gr.) enistanden sind, werden zunächst nach dem bisher
bestandenen Reductionssuße, 36:32, 35:32, 34:32 auf Konventionsgeld berechnet und fo.
dann ist dle welcere Reductlon auf den Vierzehntbalersuß nach der Vorschrift in §. 17. J3u
bewirken.
5. 24.
Groschen= und Psennitggahlungen stad ülche nur nach diesen Bestimmungen auf
den Wlerzehnthalerfuh zu reduciren, sondern gugleich auch in die neue Rechnungsweise, nach
Dreyßig Groschen auf den Thaler, mithin nach dem Verhälcniß 4:5 überzutragen.
LeWteres muß auch bel denjenigen Groschen= und Pfenulggahlungen geschehrn, welche
zwar im VWlerzehnthalersuße, jedoch mit der Rechnung nach vler und zwanzig Groschen auf
den Thaler, bereise normire siud.
(. 25.
Die bel allen diesen Umrechnungen (6. 17. bis 19., 22. 23. und 24.) mic und über