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miuder auch suͤr jetzt noch die Koͤniglich und Kurfürstlich Sächsischen Einzwöstelthalerstücke,
nach dem Verhaͤltnisse von 100 Thaler Konv. gleich 1023 Thaler im 14-Thalersiße, wo-
nach je
Sechs und dreißig Thaler lu den genanuten Konventions· Muͤnzsorten
fuͤr je.
Sieben und drelßig Thaler im Vierzehnthalerfuße
gerechnet werden, sich auch je Drel Thaler Konvemionsgeld mie Drei Thalern Zwes und
einem halben Neugroschen der neuen Landeswährung genau abgleichen, angenommen und nach
demselben Werthsverhältnisse wieder ausgegeben werden.
Bei der Bezahlung solcher Beträge in Konvencionsgeld, welche auf weniger als Drel
Thaler Konv. sich belaufen, oder zwischen Dres zu Drei Thalern Konv. inne liegen, solleu
die Bruchpfennige, die sich bel genauer Berechnung nach dem Werthsverhälenisse von 36
Thaler Konv. zu 37 Thaler im 14.Thalersuße ergeben, ganz unbeachtet bleiben und weg-
gelaslen werden.
Im eingelnen Stücke ist
eln Konvemtions-Specieschaler fuͤr 493 Pf. oder 1 Thlr. 11 Sge. 1 Pf.
- - * Gurlden 246 * " 20. *m
4 balber Gulden 123 10
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der neuen benbes ahruis
zu geben und zu nehmen.
4. 5.
Fuͤr den gemeinen Verkehr ist der Gebrauch der genannten Sorcen des Konventions-
Zwanzigguldenfußes (F. 4.) als Jahlungemlrtel gestarkec.
Dabei dürsen sie jedoch weder zu einem nledrigern Werthe, als ben einzelen Stücken für
den Gebrauch bel den landesbercrlichen Kassen beigelege ist (G. 4.), noch zu einem böberen,
als nach dem Wertyoverhälmisse von 36 Thaler Konv. glelch 37 Thaler im Vierzehnchaler=
suße auskommt, gegeben und genommen werden.