Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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1 6. 
Als Münzsorten des 244 Guldenfußes dürsen sowoßl nach dlesem, als nach dem Vler- 
zehnthalersuße zu dem beigesecten Werehe, jedoch gleichsalls mie Wegfal“! der bel einzelnen 
Münzstücken oder bel deren Zusammensetung sich ergebenden Pfennis-Bräche, ausgegeben 
und angenommen werden: 
1) Ganze Kronenehaler zu 2 Fl. 42 *. 
1 Thlr. 16 Gr. 33 Pf., im einen Sütücke: 41 Thlr. 16- Gr. 3 Pf. 
2) Ganze Guldenstäcke der Wereinsstaaten zu 1 Fl. 
oder: 
— 47 Gr. 11 Pf., im einzeinen Seücke: — 17 Gr. 1 Pf. 
3) Halbe Guldenstäcke derselben Staaten zu 30 Er. 
oder: 
— 8 Gr. 67 Pf., ün einzelnen Stücke: 8 Gr. 6. Pf- 
4) Kopsstücke zu 24 Ee: 
oder#: 
— 6 Gr. 103 M., Im einzeluen Stücke: — 6 Gr. 10 Pf. 
5) Halbe Kopsstücks zu 12 Kr. 
ober: 
— 3 Gr. 57 Pf., im einzelnen Stücke: 3 Gr. 5 Pf- 
+. 7. 
Als Schelbemünse dürsen nachfolgende kleinere Sllbermünzen von ausländischem Ge. 
präge zur Ausgleichung im inländlschen Verkehre, jedoch ebenfalls ohne Zwangsverbindlich- 
keit zur Annahme, gebraucht werden: 
1) die von den angreuzenden Verelnsstaaten, nach der Eineheilung des Thalers in Drei- 
ßig Groschen und in Cemäsheic der besonderen protokollarlschen Ueberelnkunfe zwis 
schen den norddeutschen Staacen vom 30. Juli 1838, zu sochszehn Thalern auf die 
seine Mark ausgeprägeem ganzen und halben Groschen (Silbergroschen), dürfen in 
Unserer Landeswährung nach ihrem Neunwerthe, oder im 244-Guldensuße — wie#e 
dle miländssche Sllber-Scheldemünze —
	        
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