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die ganzen Groschen zu 3 Kr. 2 Pf.
die halben Groschen zu 1 Kr. 3 Pf.
ausgegeben und angenommen werden.
2) Die von ongrengenden Verelnsstaaten, in Gemäsbeic der unker dem 25. August 1837
zu München geschlossenen Münz-Konvencion der söddeurschen Seaalen, zu 27 Gulden
auf die seine Mark ausgeprägeen Sechs= und Dreikreuzerstücke dürsen bel der an
den Grenzen dieser Verelnsskaaten lm Verkehre Stam findenden Gulden= und Kreu-
zer Rechnung nach ihrem Nennwerthe ausgegeben und angenommen werden.
3) Die noch dem Zwanzigguldenfusse mit Angabe der Stückjahl nach der seinen Mark
unter fremdem Stempel gepraͤgten Einzwoͤlftelihalerstuͤcke — mit Ausnahme der Kur-
fuͤrstlich und Koͤniglich Saͤchsischen Zwölstel, wegen deren die Bestimmung 6. 1.
und 5. gilt — dürsen zu 2 Gr. 6 Mf. der neuen Landeswöhrung — zu 8 Fr.
3 Pf. im 241.Guldensuße angenommen und ausgegeben werden.
’
Dee Grbrauch fremder Kupferscheidemünze — sowie der Einkreuzerstücke in Silber — bleibt,
aur bei dem eigentlichen Grenzwerkehre in soweit gedulder, daß in den unmiktelbaren Grenz-
orten solche Münzen des angrenzenden Wereinsstoares zu ihrem in Pfennigen und bezüglich
Krenzern ausgedrückeen Neunwerihe in Zahlung angewendet werden dürfen-
. 9F.
Jr Ansehung der Golbmänzen — ohne Unverschied zwischen vereinsländischen oder
außervereinsländischen — blelbr es vorerst noch der freien Uebereinkunft überlassen, ob und
zu welchem Werthe dieselben im inländischen Verkehre ausgegeben und angenommen werden
moͤgen.
Jedoch bewendet es bei den bestehenden gesetlichen Verboten wegen Ausgabe nicht voll-
wichtiger Golbmuͤnzen.
8. 10.
Die Ausgabe und Annahme aller uͤbrigen Muͤnzen von auslaͤndischem Gepraͤge, welche
unter den, in dieser Verordnung den inlaͤndischen gleichgestellten oder doch geduldeten fremden