239
sind, Kellner und Marqueurs in Gasthéusern und Schenkwlrchschascen, Dleustgärt=
ner, wenn sie kelnen Pacht haben, sondeen in Lohn stehen, Kurscher, Relrknechte, Schä-
ser und Schaafknechte, und von weiblichen Hersonen Kammerjungsern, Stubenméd.
chen, Köchinnen, Kinderfrauen, Ammen, Haus- Küchen= und Kindermägde.
Auch sollen
Aufwärker und Aufwärcerinnen zu dem Gesinde gezäblt und deren Verhälenisse
nach dem gegenwärtigen Gesetze beurtheilt werden, n soweit re der Ratur der Sache
und der elgenthümlichen Beschoffenhelt der Verhälenlsse nach auf sie paßt.
Auf Landesherrliche LiorEediener findet es dagegen keine Anwendung.
Von der Willkuͤhr der Dlenstherrschaften soll es abhaͤngen, ob sie lhre Verwalter
und ihre Wirthschafterinnen von den auf Disziplinarverhaͤlinisse Bezug nehmenden
Bektimmungen des gegenwärcigen Gesezes ausnehmen wollen.
g. 3.
Das Gesetz findet blernaͤchst kelne Anwenbung auf solche Personen, deren Dlenstlelstungen
weder in häuslichen, „, sondern deren Beruf eine wis-
senschaftliche oder sonstige boͤbere Bildung erfordert, als Privatsekretalrs, Hauslehrer, Gou-
vernanten, Handlungsbiener, gelernte Kunstgaͤrtner, welche ausschließend zum Betriebe der
boͤberen Kunstgaͤrtnerei angenommen werden, Schreiber, wenn sich Lehtere nicht zugleich zu
haͤuslichen Dienstleistungen verpflichtet haben.
Eben so wenlg sind solche Personen zu bem Gesinde zu rechnen, welche sich nicht zu
ununterbrochenen Dienstleistungen verpflichtet haben, als Lohnbedienten, Fabrikarbeiter, Tag
arbeiter, Handwerksgesellen und Lehrlinge.
. 4.
Jede selbsistaͤndige, dispositlonsfaͤhlge Person kann sich Gesinde miethen, in sofern nichẽ
von Seiten der Polizeibehoͤrde ein gegruͤndetes Bedenken babel gesunden wird.
Wenn die Polizeibehoͤrde ein solches Bedenken geltend machen will, so hat sie die
Sruͤnde ausfuͤhrlich anzugeben.
g. 5.
In ehellchen Werhälseussse komme es dem Manne zu, das näehige Gesinde zum Ge-
brauche der Famlle und des Hausstandes zu mlethen.