Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

242 
wenn elne besonbere Pollzeibehoͤrde fuͤr dessen Helmathsort besteht, ledlglich von dieser nach 
vorgängiger Kommunikarion mie der zusländigen Obergerichlebehörde für notorisch Arme un- 
entgelelsch, für gahlungssählge Personen gegen eine Gebühr von vier Silbergr. ausgustellen. 
*. 14. 
Dlenstboken, welche schon gediene baben, müssen beim Anerkete eines neuen Dienstes 
die rechtmäßige WVerlassung der vorlgen Dienstberrschaft durch glaubhafte Zeugnisse nachweisen. 
Zur besseren Uebersiche und Zusammenhaltung der von dem Gesinde beizubringenden 
Zeugnisse sind Gesindezeugnißbücher einzuführen, wozu das Schema unter B. beigesüge 
und welchen ein Auszug über die Rechte und Pflichten des Gesindes beigudrucken ist. 
Dle Formularlen zu dlesen Büchern werden auf Kosten der Steuerkassen jedes einzel- 
nen Fürstenthumes gedruckt, und sind in Schseiz bel dem landesberrlichen Justizam#e, in 
Gera bei dem Polizeiblrectorium, in Eberödorf bei der Pollzeydlreetion, In Lobenstein und 
Hlrschberg bei den Polizel-Commissarialen, das Stück für neun Silberpsennige zu beziehen. 
5. 15. 
Dlejenitze Herrschaft, welche ein Gesinde ohne dle im 13. und 14. J. vorgeschrlebenen 
Zeugnisse aunimmt, wird mit elner Geldbuße von fünf bis zehn Thalern Kourant belege 
und der Dienstvertrag ist ungültig, wenn ein Dritter selne Rechte auf die Person des Dienst- 
boken aus cinem frühern WVertrage geltend macht. 
JZweiter Abschnitt. 
Ueber die Form und den Inhalt des Miechverktrages. 
16. 
Der Miethvertrag ist fuͤr belde Thelle als rechtsverbindlich abgeschlossen zu betrachten, 
sobald sie über die Art der zu uͤbernehmenden Dienste im Allgemeinen, uͤber den Betrag 
des Dienstlohns und über den Zeilpunke, wo die Dienstleistungen lhren Ansang nehmen fol- 
len, sich verelnigt baben. 
Dle Daraufgabe elnes Mleehgeldes Ist dabel ganz aufserwesentlich und har auf dis 
rechillche Wleksamkelt des Vertroges keinen Elnfluß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.