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wenn elne besonbere Pollzeibehoͤrde fuͤr dessen Helmathsort besteht, ledlglich von dieser nach
vorgängiger Kommunikarion mie der zusländigen Obergerichlebehörde für notorisch Arme un-
entgelelsch, für gahlungssählge Personen gegen eine Gebühr von vier Silbergr. ausgustellen.
*. 14.
Dlenstboken, welche schon gediene baben, müssen beim Anerkete eines neuen Dienstes
die rechtmäßige WVerlassung der vorlgen Dienstberrschaft durch glaubhafte Zeugnisse nachweisen.
Zur besseren Uebersiche und Zusammenhaltung der von dem Gesinde beizubringenden
Zeugnisse sind Gesindezeugnißbücher einzuführen, wozu das Schema unter B. beigesüge
und welchen ein Auszug über die Rechte und Pflichten des Gesindes beigudrucken ist.
Dle Formularlen zu dlesen Büchern werden auf Kosten der Steuerkassen jedes einzel-
nen Fürstenthumes gedruckt, und sind in Schseiz bel dem landesberrlichen Justizam#e, in
Gera bei dem Polizeiblrectorium, in Eberödorf bei der Pollzeydlreetion, In Lobenstein und
Hlrschberg bei den Polizel-Commissarialen, das Stück für neun Silberpsennige zu beziehen.
5. 15.
Dlejenitze Herrschaft, welche ein Gesinde ohne dle im 13. und 14. J. vorgeschrlebenen
Zeugnisse aunimmt, wird mit elner Geldbuße von fünf bis zehn Thalern Kourant belege
und der Dienstvertrag ist ungültig, wenn ein Dritter selne Rechte auf die Person des Dienst-
boken aus cinem frühern WVertrage geltend macht.
JZweiter Abschnitt.
Ueber die Form und den Inhalt des Miechverktrages.
16.
Der Miethvertrag ist fuͤr belde Thelle als rechtsverbindlich abgeschlossen zu betrachten,
sobald sie über die Art der zu uͤbernehmenden Dienste im Allgemeinen, uͤber den Betrag
des Dienstlohns und über den Zeilpunke, wo die Dienstleistungen lhren Ansang nehmen fol-
len, sich verelnigt baben.
Dle Daraufgabe elnes Mleehgeldes Ist dabel ganz aufserwesentlich und har auf dis
rechillche Wleksamkelt des Vertroges keinen Elnfluß.