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verkrag mässen beide Theile gegenseitig unweigerlich erfuͤllen, wenn nicht Einer den Anderen
seiner Verbindlichkelt enrläßt. Kein Tbeil konn sich durch Ueberlassung oder Zurückgabe
des Miechgeldes davon losmachen.
Die Dienstberrschaft ist verpflichter, das Gesinde zur bestimmten Zeit anzunehmen,
Lebteres den Dienst zur gesetzten Zeit anzutreten.
6. 22.
Die gesetzliche, in Ermongelung einer besonderen Verabredung, welche der Willkühr
der Kontrahenten anbeim gestelle bleibr, stact findende Antritts eit ist bel dem landwirehschafe=
lichen Gesinde der zweite Januar, bei dem städrischen der zweite Januar, der Tag nach dem
Osterseste, der 2 5ste Imml und der Zoste September. Wenn einer dieser Tage auf einen Sonn-
#ag, oder wenn die vertragemähig verabredete Zeir des Dlenstanteilts auf einen Feiereag
säll#, so zleht das Gesinde den nächsten Moncag, bezüglich den nächsten Tag nach dem
Feste an.
Der Antrlttstag des neuen Gesindes ist zugleich der Abzugscag sür das abgebende.
In den Fürstenehümern Schleiz und Lobensteln- Ebersdorf, ingleichen in der Pflege
Saoalburg ist die bergebrachte Zeit des Amtritts und des Abzugs der LichemeHrag, oder wenn
dieser auf einen Sonncag fälle, der darauf folgende Montag.
+. 23.
Weigert sich die Herrschaft beharrlich, das Gesinde, welches durch die vorschrifesmäßi-
gen Zeugnisse sich legitimiren kann, anzunehmen, so verliert ste das Miethgeld und muß das
Gestude nach denselben Grundsätzen schadlos halten, welche nach §. 95. dann Plat greifen,
wenn dasselbe während der Dienstzeit ohne rechelichen Grund entlassen wird.
Dagegen kann die Heerschofe von dem Komracce vor dem Anerlite des Dienstes aus
venselben Gränden wieder abgeben, aus welchen sie berechtigt seyn wücde, das Gesinde vor
Ablauf der Dienstzeit wieder zu entlassen.
Sie kann in einem solchen Falle das Miethgeld zurücksordern.
. 24.
Welgere sich das Gesinde, den Dienst anzutreten, so ilt es von der Obrigkelt, auf An-