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rufen des Miethers durch Zwangemsttel, besonders durch Gefängnißstrase, welche sedoch über
vier Wochen nicht auszudehnen ist, dazu onzuhal#en und muß der Herrschaft alle Kosten er-
seben, welche sie inzwischen für Tagelöhner zur Berrichtung der Dienstgeschäfte an seiner Stelle
aufgewender.
Wird die Dienstherrschaft burch fortgesete Welgerung des Dienstboten genstlgk, an-
deres Gesinde für böberen Lohn anzunehmen, so hat der Weigernde allen Schaden zu er.
setzen, das Miethgeld zurückzugeben und wird noch überdieh, vorgüglich wenn er die gebüß-
rende Schadloshaltung zu leisten nicht vermag, mit Gesängnißstrase von drei Tagen bis zu
vier Wochen beleg.
5. 25.
Nur in solgenden Fällen ist das Gesinde berechrige, den Dienstantrite zu verwelsgern:
4) wenn es nachweisen kann, daß die Herrschafe im letzwverflossenen Dien#tjahre sich geg#c
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das vorige Gesinde solcher Handlungen schulbig gemache habe, wodurch es nach K. 84.
berechtigt seyn würde, den Dienst ohne Auskündigung zu verlassen, wobei jedoch der
Umstand, daß der den Anerite verweigernde Dienstbore Hiervon erst nach Abschluß
des Miethkoncraceee Kunde bekommen habe, zu beweisen und in Ermangelung anderer
Beweismittel, eldlich zu bestärken ilt;
wenn in der Zwischenzeit zwischen dem Abschlusse des Miethvertrages bis zur Zeit
des Dienstantrictes das Gesinde durch Krankheir zur Leistung der versprochenen Dienste
unfähig wird;
wenn in der Zwischenzeit in der Familie des Gesindes Veränderungen eingetrelen
sind, welche dessen Anwesenheic in der Familic unumgänglich nöchig machen, nament-
lich wenn der gemlethele Dienstbote seinen Ellern in deren eigenen Hauswesen in Krank-
beiten, ober um bei der Feldwirtbschafe die Stelle eines Knechtes oder einer Magd zn-
vertreten, oder zur Unterstütung der Gewerbe nach obrigkeitlichem Ermessen unenebehr-
lich geworden itt;
wenn das Gesinde in der Zwischenzeie Gelegenhesc erhält, zu heirarhen oder auf eine
vorthellgasee Arc seine eigene Wirchschaft anzustellen;
5) wenn die Dienstherrschaft während der bevorstehenden Dienstzeit ihren Wohnsihß an
einen anderen. Ort verlegen, oder mit dem gemleeheten Gesinde eine Reise auf längere