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bet, im Mangel erwalger kontractmähßiger Bestimmungen, die Obrigkeit nach den &. 18.
vorgezeichneten Grundsätzen.
6. 53.
Die anskate der täglichen Beköstigung versprochenen Kostgelder oder Nakuralbeputale
sind im Mangel ausdrücklicher Bestimmungen dem Gesinde am Anfange jeder Woche zu
verabreichen.
. 34.
Der Dienstlohn ist nach dem Vierzehnebalersuße In vierteljährlichen, bei monalweise
gemielbetem Gesinde in monatlichen Fristen zu bezablen.
. 55.
Wenn bie Verabreichung von Weihnachts und Jahrmark'sgeschenken oder anderen
Präsenten dem Gesinde nicht besonders gugesichert worden, dieses also nach 6. 18. einen An-
spruch darauf zu machen niche berechtige ist, so kann es daraus, daß der Dlenstherr ein
solches Geschenk aus seeiem Willen bei einer oder der anderen Gelegenheit gegeben hat,
kein Recht ableiten, dasselbe bei der Wiederkehr derselben oder einer anderen Gesegenßelt
überhaupc oder in derselben Maaße und Quanecikäe wieder zu fordern.
5. 56.
Die den männlichen Dienstboten zugesicherte Livrce mache elnen Theil des Lohnes aus
und sälle ihnen nach Ablauf der durch Verkrag oder in Ermangelung desselben, durch ge-
genwärtiges Gesetz bestimmten Zeic eigenthümlich zu.
+#. 57.
Die Bestimmung der LivrEestücke, welche dem Dlenstboten zu verabreschen, und der
Zeitdauer, wie lange sie von diesem als Elgenthum der Herrschasfe zu tragen find, bleibe
mnächst der Verabredung der Kontrahenken überlassen.
. 58.
Ist Livrée überhaupe, ohne bäbere Bestimmung der einzelnen Stäcke versprochen wor-