255
den, so muß der Livréebediente einen Huth, einen Rock, eine Weste und ein Paar Bein-
kleider, der Kutscher oder Reitknecht noch uͤberdieß ein Paar Stieseln und einen Stallkittel
oder eine Stalljacke bekommen.
S. 59.
Ist der Zeiepunce, wenn der Dienstbote start der alcen Liorcestücke neue bekommen und
dle alten als von dem Dienstboten verdient anzusehen seyn sollen, nicht durch Verabredung
sestgesebe worden, so gebühren einem männllchen Dienstborcn: Weste, Beinkleider, Huch und
resp. Scieseln alle Jahre, ein Rock aller zwei Jahre.
F. 60.
Wein der Dieust ohne die Schuld des Dienstboken eber aushöre, als die Livrce sür
verdient anzusehen ist, so gebühre dem Dienstbocen oder dessen Erben der Theil bes durch
Toxration zu ermitteluden Werthes derselben, welcher nach dem Verhälmisse der Dienstzeir
zu dem, für die eigenthümliche Erwerbung eines jeden Scücks ersorderlichen Zeitraume auf
die erstere zu rechnen ist.
Es ist jedoch der Herrschaft srel geltellt, ob ste diesen Aneheil der Tape baar Heraus=
zohlen, oder ob sie die Livreestücke selbst ganz oder zum Theil dem abgegangenen Dienstboten
oder seinen Erben überlassen will.
+. 61.
Nach erhaltenem Abschlede barf der entlassene Dienstbore die ihm eigenthümlich zuge-
fallene verdiente Livre nicht unverändert, mie den darauf befindlichen Abzeichnungen tragen.
5. 62.
Die Scaatslivrée, Mäncel, Kuescherpelgze und überhoupe alle solche Seücke, wesche niche
zu gewissen Zeiten, ohne Rücksicht, ob sie unbrauchbar werden oder nicht, von der Herrschaft
erneuert werden, sind in der Regel zu den von dem Dienstboten verdienten oder zu verdle-
nenden Stücken nicht zu rechnen.
63.
Glelche Bewandniß hat es, wenn elne Herrschaft, ohne beslmmee Llore zum täglli-
chen Gebrauche zu geben, ihre Dlenstbocen nur zu gewissen Zelten oder bel bestümmeen Ge-