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legenheiten Livre kragen läßt, indem die dazu gehöeigen Gegenstände Eigenehum ber Herr-
schaft bleiben.
Wenn die männlichen Dienstbeten Ueberziehbeinkleider erhalten, so bleibt es der Be-
stimmung der Dieenstberrschaft überlossen, ob sie zur gewöhnlichen Liorce, welche der Dienst.
bote verdient, gerechnet werden sollen oder nicht.
61.
Sogenannte Trinkgelder, welche das Gesinde von Fremden und Gästen bekommt, kofern
deren Annahme niche überhaupt von der Herrschafe verboten ist, was dieser zu ehun frei-
stebe, sind nicht auf den Lohn oder andere versprochene Gebührnisse anjurechnen; doch har
die Herrschafc das Recht, sich von dem Gesinde den Betrag an- und vorzeigen qu lassen.
Ueber dle Werthellung dieser Teinkgelder unter das neben elnander dienende Gessude
entscheldee die Herrschaft, In sofern uscht desbalb schon eine allgemeine Ordnung im Hause
festgesezt und eine allselelge freiwilllge Uebereinkunfe unter dem Gesinde getroffen ist.
5. 65.
Dle Herrschafe darf dem Gefinde weder mehrere, noch schwerere Arbeic ansinnen, als
basselbe nach seiner Lelbesbeschaffenhelt und nach seinen Kräfsten, ohne sich an der Gesund-
beit zu schaden, verrschten kann.
. 66.
Erkrankt eln Dlenstbote waͤhrend des Dienstes, so ist hinsichtlich der Verbindlichkelt
zur Krankenpflege und zur Bestreltung der Kurkosten zu unterschelden:
4) ob dle Krankhele lediglich aus natürlichen Ursachen, oder
2) durch die egene grobe Verschuldung des Dienstboren, oder
3) durch grobe Werschuldung der Dlenstherrschafe entstanden, oder
4) ob sie eine unmiteelbare Folge der Dienstverrichtungen sey.
Blelbt zweiselhase, ob die Krankhelt als eine Folge der Verschuldung des Dienstbo-
ken, oder der Dienstberrschaft, oder der Dienstverrlchtungen anzusehen sey, so streirer die Ver-
muthung dafür, daß die Krankhele durch elne natürliche Ursache entstanden sey.