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Im ersten Falle bor bis zu dem Zeitpunrte der wiklichen Aufbebung des Dienftver-
trags (K. 75.) die Herrschafe für die Kur und Pflege des Dienstboten zu lorgen, darf ihm
auch solchenfalls die baar verwendeten Kosten, nicht aber die Vezahlung eines Seellvertrecers
auf das Lohn und Kostgeld anrechnen. Lebteres sindet auch nicht Sratc, wenn die Dieufk-
berrschaft den Diensktboten nicht ganz entlossen, sondern nur der Kur halber elustweilen
aus dem Hause emsernen will. Mir der Aufpebung des Dienstes hört dagegen der An-
spruch auf weiteren Lohn und Kostgeld auf.
Im zweiten Falle hac der Dienstbote die Kurkosten selbst zu cragen, muß auch, dasern
ihn niche der Dienstherr des Dienstes sosort emtläße (§. 75. und 76.), die Brzahlung des
Seellvertecters aus eigenen Mitteln bestreiten, hat aber auch dafür auf die Dauer des Dien-
stes seinen Lohn und die Beksstigung, oder das bedungene Kostgeld unverkürze zu empfan-
gen. Behält die Dienstherrschaft den kranken Dienstboren im Hause, so tritt die Kranken-
pflege an die Stelle der Beksstigung oder des Kostgeldes.
Im drikten Falle muß die Dienstherrschast den erkrankten Dienstboten auf ihre Kosten
auch über die Dienstzeie hinaus ärzelich behandeln lassen, unbeschadet der dem Dienstboten
soust verbleibenden rechtlichen Ansprüche auf Entschädigung; es siudet auch ein Abzug am
Lohn wegen niche geleisterer Dienste oder Bezahlung eines Seellvertreters nicht Sratt.
Im vierten Falle kommt es darauf an, ob die Dienstverrichtung, durch welche der
Dienstbore erkranke, eine zu seinem Dienste ordentlicher Weise gehörige iftt, oder eine unge-
wöhnliche, von ihm seboch freiwillig übernonunen worden war, oder ob die Dienstherrschafe
ihn zu einer ihm nach seinen Dienstverhöltuissen gewöhnlicherweise nicht zukommenden und
an sich süc die Gesundheit gesährlichen Verrichtung genöthigt hat. Ist ersteres beidec ge-
scheben, so erelen dielelben Bestimmungen, wie im ersten Fall ein; war das letztere gesche-
ben, so gelten die Vorschristen wegen des dritten Falles, wenn nicht die Dienstherrschaft be-
weisen kann, dab der Dienskbote bei einer solchen Verrichrung seinerseits sich einen hohen
Grad von Fahrlässigkeit babe zu Schulden kommen lassen, wo ebensulls wieder die Bestim-
mungen bes ersten Falles eimtreten.
Auch in den Fällen, wo die Dienst#errschaft nicht verbunden ist, die Kurkosten aus
eigenen Mlrteln zu tragen, ist sie bennoch, wenn sie den Oienstboten der Krankheit ungeach-
tet m Hause bebält, dleselben vorschußweise zu leisten schuldig; sie kam ssch jekoch durch
Zurückbehaltung des Lohnes sosorc brzahlt machen. Wied das erkrankte und des Oienstes