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berelts entlassene Gesinde nur auf den Grund der Vorschrife §I. 77. 79. noch im Hause
bebalten, so kann diese Verbindlichkeie der Dienstherrschase nur bis zum Betrage des wirk-
lich verdlenken und noch rückständigen Lohnes angesonnen werden. Von da an Ist aber die
Ortspollzeibehsrde den diesfallsigen Verlag zu bestreiten verbunden.
F. 68.
Hlerbei ist es überall in die sceie Wahl der Herrschafe gestelle, ob sie den Dienstbe-
ten im Hause behalten oder in einer Krankenanstale unterbringen will, vorausgeset nur, daß
dor Transpore dahin ohne Gefahr für die Gesundheit gescheben kann.
5. 69.
Fuͤr solche Beschimpfungen und uͤble Nachreden, wodurch dem Gesinde sein kuͤnftlges
Fortkommen erschwert wird, gebuͤhrt demselben gerichtllche Genugthunng.
S. 70.
Die Herrschaft muß dem Gesinde erlauben, daß es von Zeit zu Zelt ben oͤffentlichen
Gottesdienst besuche und dasselbe, soweit es sich mit der haͤuslichen Einrichtung verelnbaren
laͤßt, selbst dazu anhalten.
8. 71.
In wiefern eine Herrschaft durch Handlungen des Gesindes in oder ausser dem Hause
verantwortlich werde, ist im Allgemeinen nach den rechtlichen Grundsaͤtzen uͤber die Werbiud-
lichkeit zur Vertretung eines Bevollmaͤchtigten zu beurtheilen.
Was jedoch das Gesinde auf den Namen der Herrschaft bei Kaufleuten und Hand-
werkern abholt oder bestellt, ist Erstere zu bezahlen nicht schuldlg, wenn die Letzteren nicht
im Laͤugnungsfalle nachzuweisen vermoͤgen, daß die Herrschaft zu der Bestellung oder Abho-
lung Austcag erthellt oder die geholten Waaren empfangen habe, oder wenn niche dle Herr-
schoft ein ordentliches Kontobuch, in welches alle gelieserken Waaren elngetragen werden,
bälc, das Gesinde unter Vorzeigung dieses Komtobuchs Waaren entnommen und der Wer-
käufer dlese ordnungsmäßig in solches eingeschrieben hat.