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# 4.
Das Gesiude kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung in folgenden Fällen
verlassen:
1) wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschafe Iin Gesahr des Lebens oder der
Gesundheie verseht worden ist,
2) wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Lebensgesahr, jedoch mie ausschwelfender
und ungewöhnlicher Härte behandelt bar;
3) wenn die Herrschafe dosselbe zu Handlungen, welche gegen die Gesehe oder guken Sit-
ten laufen, hat verleiten wollen;
4) wenn die Herrschaft das Gesinde vor dergleschen unerlaubten Zumurbungen gegen Per-
sonen, die zur Familie gehören, oder sonst im Hause aus- und elngehen, nicht har
schüben wollen;
5) wenn bieselbe dem Gesinbe dle Kost oder bas Kostgeld, Schlafslätt#, Heihung, die
erwa ausgemachte oder gesetlich zu verabreichende Bekleidung verweigert oder vorenr-
bält und dießfallstge Ermahnung von Seiten der Obrigkeit nicht beachlet worden ist;
6) wenn die Herrschaft eine Reise auf länger, als die Dlenstzeit, zu unternehmen im
Begriffe stehe;
7)0 wenn bieselbe ihren Wohnsit verlegen und sich nicht verbindlich machen will, dem Ge-
sinde nach beendigter Mietbjeit die Kosten der Rückreise zu vergüten.
85.
Vor Ablauf der Dienstzelt, jedoch erst nach vorgängiger Aufkündigung, ist dle Herr-
schaft das Gesinde zu entlassen berechtige in folgenden Fällen:
4) wenn demselben die nsthige Geschicklichkelt zu ben, nach seiner Bestimmung ihm obhle-
genden Verrichtungen mangele;
2) wenn es die von der Herrschafe lbm anvertrauten Sachen mehrmals durch Unacht-
samkeit oder Nachlässigkele beschädlgt bar;
3) wenn ihm die Heerschast den Umgang milt gewissen, übelberüchtigeen Personen unter-
sagt, das Gesinde aber diesen gleichwohl sortgeseht bat;