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4) wenn nach geschlossenem Miethvertrage die Vermoͤgensumstaͤnde der Herrschast derge ·
stalt in Abnahme gerathen, daß sie sich entweder gunz ohne Gesinde behelsen oder
boch dessen Zobl beschränken muß;
5) wenn es durch andauernde Unvereräglichkeic mie dem Nebengesinde, wiederholter Er-
mahnungen ungeachtek, den bäuslichen Frieden stärt;
6) wenn es die von seinem Nebengesinde an der Herrschaft begangenen Veruntreuungen
dieser nicht anzeige.
. 86.
Umgekehre sinb ouch die Dienstboten berecheigt, vor abgelansener Mlethgeic, jedoch nach
vorgängiger Aufkündigung, den Dienst zu verlassen, in folgenden Fällen:
1) wenn die Herrschase den bedungenen Lohn in den seltgeseten Terminen auf vorgän-
gige Meldung und Bilte des Dienstboten nicht richtig bezahlt;
2) wenn die Herrschast das Gestude elner ffemtlichen Beschimpfung eigenmächeig aussetzt.
3) wenn der Dienstbote durch Heirath oder auf andere Art zu Anstellung einer eignen
Wirthschaft vortheilhaste Gelegenheit erhälr, die er durch Ausbaltung der Miehzeie
versäumen müßte.
# 87.
Oie Aufkündigung selbst ist zwar an keine bestiimmte Frist gebunden, es muß jeboch
von der Herrschase sowohl als von dem Gesiude das laufende Vierteljabr oder bei monat-
wesse gemierhetem Gesinde der lanfende Monat ausgehalten werden.
Fälle dle Aufkündigung in die zweite Hälste der monatlichen eder vierkeljährigen Dienst.
jelt, se kanm berjenige Theil, welchem ausgekündige wird, verlangen, daß der Konerace we-
nigstens noch 14 Tage, bezüglich secho Wochen vom Augenblicke der Aufkündigung an, sort-
gesebt werde. Es soll auch in dieser Beziehung zwischen städrischen und landwirehschofell.
chen Gestnde kein Unterschieb gemacht werden.
*. 68.
Wenn die Ellern des Dienstboten wegen einer, erst nach der Vermiethung vorgefalle-
nen Veränderung ihrer Umstände ihn in der Wirthschafe nicht entbehren können oder der