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6. 94.
Schickt die Herrschaft einen Dienstboten ohne gesebliche Gruͤnde ausser der Zeit sort,
nud entfernt sich dieser ohne Vorbehalt, so ist deshalb nicht sosort anzunehmen, daß er in
eine Aufhebung des Dienstkontractes willige.
Er bleibt vielmehr, wenn er diese Einwilligung niche ausdeücklich eder soust auf schlüssige
Weise erkläret, auf Fertsetzung des Dienstvertrages oder auf Eneschädigung zu klagen be-
rechtigee. Er muß jedoch seine Klage oder sonstigen Anträge binnen acht Tagen von erfolg-
ter Entlassung bei der Obrigkeie anbringen, indem nach Ablauf dieser Frist angenommen
wird, daß er in die Auflösung des Dienstverhältnisses gewilliget babe.
5. 95.
Eine Herrschaft, welche ihr Gesinde aus anderen, als geseemähigen Gründen vor Ab-
lauf der Dienstzeic entläße, ist zwar dazu, daß sie solches gegen ihren Willen wieder an-
nehme, ulcht zu nöthigen, dafür aber zu Vergütung der Kost oder statt deren eines Kostgel.
des, des Lohnes und der Liorce auf die ganze Dienstzeit anzuhalten.
Will die Herrschaft in elnem solchen Falle stakt der Beköstigung ein Kostgeld bejab-
leu, so gebühret einem Dienstboten auf dem Lande wöchentlich sunszehn Silbergroschen, el-
aem lädtischen wöchertlich fünsundzwanzig Silbergroschen, wenn nicht vorbec vertragsmäßig
ein Anderes festgeseßet worden ist.
∆ 96.
Dlese Verbladlichkele der Herrschafe bört auf:
4) wenn der Dienstbote während der Zeic, wo er Kost und Lohn bekommen muß, einen
anderen Dienst findet und dadurch völlig entschädiget wird.
MuF lich aber der Dienstboce in diesem Dienste mic einem geringeren Lohne betnügen,
so bat ihm die Herrschafe auf sene Zelc noch das Fehlende zuguschießen;
2) wenn der Dienstbote in elne solche Lage komme, in welcher es löm unmöglich sein
würde, den Dienst noch anzunehmen, von dem Tage an, wo diese Unmsglichkeir einrritt.
8. 97.
Ist die Herrschaft bereit, das entlassene Gesinde wieder anzunehmen, und wlzert sich