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dagegen das Gesinde, den Dienst wieder anzurreten, so kann Leberres von Zeit der Er-
klärung der Hereschaft an, keine Eneschädigung weiter fordern.
Weiser aber das Gesinde einen Grund seiner Welgerung nach, weshalb es seinerseics
den Dienst zu verlassen berechriget sein würde, so gebühret demselben die So. 95. bestimmte
Vergütung mit Rücksicht auf die 96. 89. bis 92. gegebenen Worschriften.
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Kam das Gesinde den vorigen Dienst wegen elnes Inzwischen erhaltenen anderweiten
Uncerkommens nicht wieder anereten, so erict die Vorschrise Hi 97. ein.
8. 9.
Dienstboten, welche vor Ablauf der Dienstzelt, ohne beschelnigte gesetmaͤßige Ursache
aus dem Dienste gehen, sind durch gerichtlichen Zwang in die Behausung der Diensthert-
schaft zuruͤckzufuͤhren.
Bleiben sie gleichwohl nicht im Dienste, entfernen sie sich vielmehr zum zweiten Male
ohne gesehlichen Geund, so sind sie mit vierwoͤchentlicher Gefaͤngnißstrafe zu belegen. Geld-
strafen sind hierbel ganz ausgeschlossen, dagegen kann in Fällen grober Wlberspenstigkei
nach obrigkeltlichem Ermessen auf koͤrperliche Zuͤchtigung erkannt werden.
8. 100.
Blelbt dieses Zwaugsmittel fruchtlos oder will uͤberhaupt die Herrschaft ein solches
fortgelaufenes Gesurde nicht wieder annehmen, so ist sie berechtiget, ein Anderes an dessen
Seelle zu miethen und der ausgetretene Dlenstb-e ist nichr alleln schuldig, die dadurch ver-
ursüchten mebreren Kosten zu erstatten, sondern er ist auch, auf erfolgte Anzeige der Herr-
schaft nach Maasgabe des Grades seiner Verschuldung mie Einem Thaler bis Fünf Thalern
an Gelde oder mit verhältnißmäßigem Gefängnisse zu bestrasen.
8. 101.
Das abziehende Gesinde ist schuldig, Alles, was ihm zum Gebrauche in seinen Ge-
schaͤften ober sonst zur Aufbewahrung anvertraut worden ist, der Herrschaft richtig wieder
au uͤberllefern, ihr auch die Sachen und Effecten, welche es als sein Eigenthnm mit sich
ulmmt, vorher aufsuweisen und in Augenschein nehmen zu lassen.