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weit zu vermiethen gesonnen ist, so muß ihm bie Herrschaft das Zeugnißbuch vorlaͤusig be-
bändigen, auch ein interimistisches besonderes Attestat uͤber dessen bis dahin bewiesene Auf-
fuͤhrung auf Verlangen ausstellen.
5. 107.
Dieustherrschaften, welche die Zeugnisse fuͤr das abgehende Gesinde in das Zeugnißbuch
ausstellen, haben dabei die skrengste Wahrbeit und Gewilsenhaftigkeit sich zur Pflicht zu
machen.
Eine Herrschaft, welche wider besleres Wissen einem Dienstboten ein vortheilhaftes Zeug.
niß ertheilet, soll in eine Strafe von Fünf bis Zwanzig Thalern verfallen.
Namemrlich soll diejenige Herrschaft, welche von einem, bei sich gehabten Dienstöoren
empfehlende Eigenschoften, auf deren Besio der neue Ermiether vorzuͤglich siehet, und sich
deshalb bei jener erkundiget, wissentlich wider die Wahrheit vorgiebt, oder Vergehungen,
wesholb ein Gestade sosort aus dem Dienst emlassen werden kam, (6. 83.) In dem Dienst ·
zeugnisse verschweiget, für den dem nachfolgenden Dienstberrn aus der Annahme dieses Dienst-
boren und der ihm zugefügten Täuschung erwachsenden Schäden unmictelbar und ohne daß
er sich auf die haupesächliche Ersabpflicht des Oienstboten berusen und dessen vorerstige Aus-
klagung verlangen kom, baften.
5. 108.
Diejenige Hereschaft, welche einen Diensiboten ohne das vorgeschriebene Dienstjeugniß
annimmt, verfaͤllt in eine Strafe von Fuͤnf bis Zehen Thalern.
Das Zeugnisibuch ist dem Gesinde beim Antricte des Dienstes abzufordern und von
der Herrschafe bis zum Abzuge aufzubewahren.
Ergiebt sich aus dem Zeugnißbuche, daß dem Gesinde irgend ein Vergehen zur Last
fälll, so hat die Herrschaft der Obrigkelt bei Wermeidung einer Geldbuße von Fünf Thalern
sosore Anzeige zu machen.
. 109.
Ein Gesinde, welches durch das vorschristsmäßige Dienstzeugnißbuch sich nicht legstimi-
ren kann, kann nicht verlangen, daß die Dienstherrschafr, an welche es sich vermiethet hat,
es in den Dienst aufnehme.
Es ist vielmehr alo dienstlos zu behandels.