Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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-0. 
Alles diensklos werdende Gesinde ist in der Regel sofort an den Ort seiner Heimath 
zuruͤck zuweisen, wenn es ausserhalb desselben in Diensten gestanden hat. 
. 111. 
Das Zurückbleiben des dienstlos werdenden, om Orte nicht einbeimischen Gesindes, um 
auf anderweiten Dienst zu warten, oder auf andere Arc sich daselbst zu ernähren, ist nur 
ausnahmsweise zu gestorten, und bei der zu ertheilenden desfallsigen Erlaubniß hauprsächlich 
auf solgende Umstände zu sehen: 
1) aus welchen Gründen das Gesinde ausser Dleust gekommen, ob die Schuld davon 
ihm selbst beilumessen sei oder nicht; 
2) welches Zeugniß ihm von seinen seüheren Dienstherren, namentlich von dem Letten 
ertheilet worden? 
3) ob es für die nächste Zukunft elgne Subsistenzmiktel nachzuweisen habe? 
4) ob in dem Octe Aussiche zu baldiger Erlangung eines anderweilen Dleustes vorhan- 
den sei? 
5) ob dasselbe in seiner Heimath Eltern, oder andere Anverwandte habe, welche fuͤr den 
Dienstboten sorgen koͤnnen, oder nicht? 
6) ob das Gesinde eigne Fertigkeiten in irgend elner Gattung von Gewerbe oder Hand- 
thierung besihe, welche ihm sein Fortkommen ausser Dienst mit Grunde erwarten lassen. 
8. 112. 
Die Erlaubniß zum dienstlosen Aufenthalte elnes Gesindes an einem Orte, der nicht 
seine Heimath ist, darf immer nur auf bestimmte Zeit, nach Ermessen der Umstaͤnde durch 
dle Obrigkeit ertheilet werden, nach deren Ablauf wieder um Werlaͤngerung nach zusuchen ist. 
Wer dienstloses Gesinde ohne obrigkeitliche Erlaubniß oder auf laͤngere Zeit, als die 
Obrigkeit dessen Aufenthalt im Orte genehmiget hat, beherberget, wird mit elner Geldbuß- 
von Fünf dle Zehen Thalern oder mit verhälinißmäßiger Gesängnißstrase beleget. 
6. 113. 
Das dienstlos sich ausbaltende Gesinde muß ssch zu gewissen, lbm gleich bei Erehellung 
der Erlaubniß zum cemporaien Aufenthalte um Voraus zu bestimmenden Zeimäumen und 
jedensalls bei der nachzusuchenden Verlängerung dieser Erlaubniß bei der Polizelbehörde des 
Orte persönlich stellen, über seln Gewerbe, Thun und Treiben auswelsen und überhaupe all“ 
von der Obrigkeit ersorderten Nachweisungen geben.
	        
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