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-0.
Alles diensklos werdende Gesinde ist in der Regel sofort an den Ort seiner Heimath
zuruͤck zuweisen, wenn es ausserhalb desselben in Diensten gestanden hat.
. 111.
Das Zurückbleiben des dienstlos werdenden, om Orte nicht einbeimischen Gesindes, um
auf anderweiten Dienst zu warten, oder auf andere Arc sich daselbst zu ernähren, ist nur
ausnahmsweise zu gestorten, und bei der zu ertheilenden desfallsigen Erlaubniß hauprsächlich
auf solgende Umstände zu sehen:
1) aus welchen Gründen das Gesinde ausser Dleust gekommen, ob die Schuld davon
ihm selbst beilumessen sei oder nicht;
2) welches Zeugniß ihm von seinen seüheren Dienstherren, namentlich von dem Letten
ertheilet worden?
3) ob es für die nächste Zukunft elgne Subsistenzmiktel nachzuweisen habe?
4) ob in dem Octe Aussiche zu baldiger Erlangung eines anderweilen Dleustes vorhan-
den sei?
5) ob dasselbe in seiner Heimath Eltern, oder andere Anverwandte habe, welche fuͤr den
Dienstboten sorgen koͤnnen, oder nicht?
6) ob das Gesinde eigne Fertigkeiten in irgend elner Gattung von Gewerbe oder Hand-
thierung besihe, welche ihm sein Fortkommen ausser Dienst mit Grunde erwarten lassen.
8. 112.
Die Erlaubniß zum dienstlosen Aufenthalte elnes Gesindes an einem Orte, der nicht
seine Heimath ist, darf immer nur auf bestimmte Zeit, nach Ermessen der Umstaͤnde durch
dle Obrigkeit ertheilet werden, nach deren Ablauf wieder um Werlaͤngerung nach zusuchen ist.
Wer dienstloses Gesinde ohne obrigkeitliche Erlaubniß oder auf laͤngere Zeit, als die
Obrigkeit dessen Aufenthalt im Orte genehmiget hat, beherberget, wird mit elner Geldbuß-
von Fünf dle Zehen Thalern oder mit verhälinißmäßiger Gesängnißstrase beleget.
6. 113.
Das dienstlos sich ausbaltende Gesinde muß ssch zu gewissen, lbm gleich bei Erehellung
der Erlaubniß zum cemporaien Aufenthalte um Voraus zu bestimmenden Zeimäumen und
jedensalls bei der nachzusuchenden Verlängerung dieser Erlaubniß bei der Polizelbehörde des
Orte persönlich stellen, über seln Gewerbe, Thun und Treiben auswelsen und überhaupe all“
von der Obrigkeit ersorderten Nachweisungen geben.