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In Injurlensachen mässen dagegen dle Parkeien stets persönlich erscheinen
und die Vertrecung oder sonstige Asustenz von Sachwastern ist ganz ausgeschlos-
senz es werden auch in keinem Falle die Gebühren der Letzteren für das persoͤn-
liche Erschelnen vor Gericht von dem Gegner erstattet.
Rur bel solchen Klägern, deren Wohnort über fünf Meilen von dem Site
des Gerichts enrfernt ist, leidee diese Regel eine Ausnahme, iudem in solchen
Fällen die Vertretung durch Sachwalter zuläßig und der bierdurch erwachsende
Aufwand zu erstarten ist.
34.
Erscheint im Termine elne Parkei weder persönlich, noch durch einen ge-
börig legitimicten Bevollmächtigten, so ist neben der verwirkren Geldstrase fofort
im Termine mittelsi Bescheides auf den in der Vorladung angedrohten oder sonst
im Ordinarprogesse vorgeschriebenen Rechtsnachtheil zu erkennen. Einer besondern
Ungebersamsbeschuldigung bedarf es weder bier, noch in irgend einem andern
Falle. Der Richter hat den Erschienenen blos harüber zu fragen, ob er die
Sache forrstellen oder auf lich beruhen lassen wolle, wohei er ihm den aus seines
Gegners Ungeborsam erwachsenen Vortheil erklärt. Im ersten Falle bat er se-
sort auf den angedrohten Rechtsnachebeil zu erkennen.
35.
Bleibe der mändlich geladene Beklagte im Verhsrotermine außen, so ist er
in die angedrohre Geldstrase zu nehmen, und wenn Kläger dic Sache fortsiellen
will, schriftlich mic den geeigneten Androhungen vorzuladen. Erscheint der schrift-
lich geladene Beklagte weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, über-
sendet aber eine schristliche Anrwort auf die Klage, so ist nichtsdestoweniger in
conlumaciam gegen den Beklagten condemnatorisch zu erkennen.
36.
Wenn beide Theile erschienen sind, so hat der Richter die Guͤte mit allem
Fleiße zu pflegen, zweckmäsige Vergleichsvorschläge zu thun und diese zu Pro-
tokoll zu bemerken.
Konimt eine Vereinigung nicht zu Stande, so hat der Richter, ohne daß
es einer Provocation von Selken des Klägers bedarf, mit dem Beklaglen, wenn
Ungehorsam.
Terminsverhand
lungen.