Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

27 
In Injurlensachen mässen dagegen dle Parkeien stets persönlich erscheinen 
und die Vertrecung oder sonstige Asustenz von Sachwastern ist ganz ausgeschlos- 
senz es werden auch in keinem Falle die Gebühren der Letzteren für das persoͤn- 
liche Erschelnen vor Gericht von dem Gegner erstattet. 
Rur bel solchen Klägern, deren Wohnort über fünf Meilen von dem Site 
des Gerichts enrfernt ist, leidee diese Regel eine Ausnahme, iudem in solchen 
Fällen die Vertretung durch Sachwalter zuläßig und der bierdurch erwachsende 
Aufwand zu erstarten ist. 
34. 
Erscheint im Termine elne Parkei weder persönlich, noch durch einen ge- 
börig legitimicten Bevollmächtigten, so ist neben der verwirkren Geldstrase fofort 
im Termine mittelsi Bescheides auf den in der Vorladung angedrohten oder sonst 
im Ordinarprogesse vorgeschriebenen Rechtsnachtheil zu erkennen. Einer besondern 
Ungebersamsbeschuldigung bedarf es weder bier, noch in irgend einem andern 
Falle. Der Richter hat den Erschienenen blos harüber zu fragen, ob er die 
Sache forrstellen oder auf lich beruhen lassen wolle, wohei er ihm den aus seines 
Gegners Ungeborsam erwachsenen Vortheil erklärt. Im ersten Falle bat er se- 
sort auf den angedrohten Rechtsnachebeil zu erkennen. 
35. 
Bleibe der mändlich geladene Beklagte im Verhsrotermine außen, so ist er 
in die angedrohre Geldstrase zu nehmen, und wenn Kläger dic Sache fortsiellen 
will, schriftlich mic den geeigneten Androhungen vorzuladen. Erscheint der schrift- 
lich geladene Beklagte weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, über- 
sendet aber eine schristliche Anrwort auf die Klage, so ist nichtsdestoweniger in 
conlumaciam gegen den Beklagten condemnatorisch zu erkennen. 
36. 
Wenn beide Theile erschienen sind, so hat der Richter die Guͤte mit allem 
Fleiße zu pflegen, zweckmäsige Vergleichsvorschläge zu thun und diese zu Pro- 
tokoll zu bemerken. 
Konimt eine Vereinigung nicht zu Stande, so hat der Richter, ohne daß 
es einer Provocation von Selken des Klägers bedarf, mit dem Beklaglen, wenn 
Ungehorsam. 
Terminsverhand 
lungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.