Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Parcelen s#ch dessen bedlenen wollen, richter sich streng nach vorstehenden Grund- 
saͤben. 
Jedoch steht dem Richter frel, zur Ausklaͤrung der Sache auch von Amts- 
wegen Besi chtlgungen bis aut Bescheidsertheilung zu verfuͤgen oder, wenn er die 
chnische Ansicht gruͤnden zu muͤssen glaubt, Sachver- 
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ständlge zu befragen. 
Beides wird ihm besonders in Baustreirigkesten zur Pflicht gemacht. 
58. 
Weränderung der Beweiemictel findet nur bis zum Werhörstermine unbe- 
dingt Statt. 
Nach Ablauf des Verhoͤrstermines ist sie als Klagaͤnderung zu betrachten, 
daher Kläger fämmeliche Kosten zu erstatten und einen neuen Verbörslermin aus- 
zubringen hat. Der Eldesantrag kann jedoch, auch vom Gesichtspuncte der Klag- 
a#nderung aus, nur so lange zurückgenommen werden, als er vom Beklagten niche 
bereles angenommen oder zurückgegeben worden ist. 
59. 
Ein Schriftwechsel uͤber die Resultate dee Beschelnigung und Gegenbeschei · 
nlgung ist in der Regel nicht zulaͤßig. Doch steht es dem Richter frei, wenn 
ihm binreichende, zu den Acten zu bringende Gründe dazu vorhanden zu seyn 
scheinen, sedem Screiltbeile die Einreichung einer kurzen Deduction nachzulassen. 
Die Frist zu deren Beibringung ist nicht über 14 Tage zu seten, für beide 
Theile gemeinschastlich, unter keinen Umständen zu erstrecken, und bei deren Be- 
stimunung zugleich der Tag zur Eröffnung des Bescheides anzusetzen. 
IVI. Abschme it t. 
Ven der Entscheidung. 
60. 
Veränderung der 
Beweismitkel. 
Schlußdeduction. 
Die Enescheidung im summarischen Prozesse ist von der Proceßbehörde felbst rbetnrennn
	        
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