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abzufassen. Versendung ber Acten nach auswaͤrtigem Erkennmisse findet nicht
tatt.
61.
Dle Entscheldung muß sofort definitlo sehn; sie kann jedoch durch Ablelstung
eines Schiebdseides oder elnes richteclich zn bestimmenden Eides bedingt werden.
Der Beschelb muß sowohl dle Hauptsache als den Kostenpunct umfassen.
Ruͤcksichtlich der Verbindlichkelt zur Alleintragung und Erstattung der Kosten be-
wendet es bei dem im Ordinarprocesse zu beobachtenden Grundsaͤtzen.
Nur hat in Injurlensachen der Denunciar, wenn er bis zum Reinigungs-
eide gravire und auf biesen gegen ihn erkanne st, die Kosten allein zu tragen.
62.
Wi Ml.n AX VM..A s Er Lk. 1.1.3 4. , so ist
nicht bloa der Eid seinem wesentlichen Inhalte nach gleich im F vorzu=
schrelben, sondern auch zugleich die Enescheidung für den Fall mie auszusprechen,
wenn dle Eidesleistung versäume oder verweigere werden sollte.
63.
Dafern die Sache glelch im Verbörstermine zur Entscheldung reif wird,
und der Rlchter es in schwierlgen und bedenklichen Fällen niche für ralhsam fin-
der, die Enescheldung auszuseten, so wird der Bescheid sofort im Termine, au-
ßerdem aber in dem, bel der Vorladung eventuell mit zu bestimmenden besondern
Publicaclonstermine (§. 30) ersffner.
64.
Wird ausnahmweise elne schriftliche Vernehmlassung oder Deduction ge-
stattet, so ist der in der Labung zum Verhörskermine eventuell bestimmte Pobll-
cationstermin zu prorogiren und die anderweite Tagesahre den Betheillgten, wo#“
Hmsglich gleich zu Prokokoll besondecs bekanne zu machen, oder, wo dleses nichr
süglich geschehen kann, nach geschlossener Verhandlung durch kurze schriftliche
Vorladung gu bestimmen.