Oberappellation in
unmitieibaren Sa-
Entscheidung des
Oberappellationsgt ·
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jene über dle Berufung zu erkennen bat, wird in der Regel ohne vorgängiges
Verfahren der Soerelktheile sosort über das eingewandse Rechtsmittel durch ein an
den Unterrlchter zu erlassendes Resteipt emschleden, wenn nicht für nöthig erach-
eet wird, den einen oder den andern Theil vorber noch mie seiner Rechtönocbdurft
Ju Höcen, oder dem Unterrichter nachträgliche Vernehmungen der Partelen oder
Ennnahme des Augenscheins aufzugeben.
71.
Bei dleser Enescheidung der Regierung und bezüglich des Consistoriums,
wescher jederzele die Emscheidungsgrunde kurz einzuweben oder besonders beizuge.
ben sind, bewendet es für immer. Ein Rechtsmittel bagegen findet nicht Statt,
vielmehr st dem erfolgten Ausspruche unabänderllch nachzugehen.
72.
In Sachen, die bel der Landesregierung oder dem Consistorlum unmtrtel.
bar anbängig sind, finder gegen das erste Erkenuniß der Behörden ledlalsch Be-
rufung an das Oberappellaconsgericht Statt
73.
Diese itt sosort bei der Einwendung mit genauer Angabe der Beschwerden
vollständig zu begründen, worauf ein kurzer Inroculaksonskermin anberaumt wird,
bis zu welchem der Oberappellat die Resutation der Beschwerdeschrift elnzurei-
chen hat.
74.
Nach Ablauf des Inrotulatlonskermins werden die Acten an das Obecap=
pellatiensgericht eingesendet und dem Ausspruche dieser Behörde ist unabänderlich
nachzugehen, ohne dasi ein Rechtsmittel dagegen weiter Statt lindet. Eben so
werg ist der Anerag auf Versendung der Acten bei dem Oberappellotionsgerichte
storthaft, vielmehr das zu sällende Erkenntniß jederzeit ven diesem Tribunal selbst
zu ertheilen.