Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

Antwort des Rech- 
nungslegers. 
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welchem dle Defectkrung der Rechnung zusteht, (dem Eigenthümer, NRevidenken, 
Deseckanten) die Rechnung in Abschrisfe zu, mie der Bedeutung, seine Erinne- 
rungen dagegen unter forklaufenden Nummern und nach Drdnung der Rechnung 
binnen gewisser Frist zu den Acten zu bringen,, unter der Verwarnung, daß 
nach Ablauf derlelben die Rechnung für anerbanne erachtet und als solche justi. 
ficirt werden solle. 
Zuglesch ist löm zu ersffnen, daß die Belege zur Elnsiche an Gerichtsstelte, 
oder bel Pacrimonkalgerschten in der gewöhnlichen Expedltlon des Justitiars vor- 
liegen. 
78. 
Werden innerhalb der bestimmten Frist einige Erlnnerungen urche einge- 
brachr, so ist die Rechnung ohne Weiteres für richeig anzuerkennen und auf Un- 
trag des Rechnungsstellers ein Justificarorium aus)ufertigen. 
Nlcht minder sind in dem Falle, wenn der Revidene Erlunerungen zeltig 
anbringe, alle diesenlgen Ansähe, gegen welche er cewas niche bemere hat, für 
anerkannt zu achten, und elner späcern Defectirung nicht welter ausgesegh. 
79. 
Die zeitig elngegangenen Erinnerungen sind dem Rechnungsfuͤhrer zur Be- 
ancworkung innerhalb elner, lhm zu bestimmenden Frist mit der Bedeukung zu- 
zufertigen, daß nach sruchelosem Ablaufe dieser Frist die gegogenen Erinnerungen 
für anerkanmt und die denselben untergelegeen Thatsachen für eingerbumt erachtet 
werden sollen. 
80. 
Dieser angedrohte Rechtsnachthell erltt auch, wenn der Rechnungosührer die 
Erlnnerungen innerhalb der bestimumten Frist gar nicht beantwortet, in Bezug auf 
sämuncliche Hloniln, wenn er aber nur einzelne daven beanwwortet, in Bezug auf 
die mit Siillschweigen übergangenen sofort ein und ist dem gemäß mittelst kur- 
zen Decrets, welches den Parkeien auf mündliche Vorladung erösfnet wird, zu 
erkennen.
	        
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