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84.
Die Frlsten, welche nach 86. 77. und 79. zur Stellung der Erlnnerungen
und zur Einrelchung der Beaneworkung derselben dem Bethefliglen vorgeschrieben
werden — si ind dann „ wem die Rechnung einen Gegenstand von Wichtigkeit
· faßt, Saͤchsische, bei minderwichtigen Sachen
vlerzehntägige Fiisten, und käunen auf der Parkeien Ansuchen bei vorllegenden
ulstigen Gründen Höchstens zweimol verlängert werden.
82.
Wenn die Beanewortung des Rechnungsfühers G. 70.) zeleig elngegangen
(K, so wird von dem Gerichte ein Verhörstermin angesetzt, wobei dem Revlden-=
ten dle Rechtfereigung des Rechnungsführers abschrifclich mitgeeheilt und nach-
gelassen wird, dasjenige, was er eiwa dagegen noch zu bemerken haben sollte,
spätestens drel Tage vor Eincrite des Termines schrisillch zu den Accen elngureichen.
Die Strase, unter welcher die Berheiligten zu dem Verhörskermine vorge-
laden werden, bestehr bei Rechnungsgegenständen über 50 Reblr. Conv. in Fünf
Thalern, bei geriugern in elnem Thaler, welche um Fall des ungehorsamen Aus-
lenbleibens unnachsichiig beigetrieben und bei der anderweiten Worladung erböht
werden.
63.
In dem Verhörstermine wird, mit Berücksichtigung der etwo wechselseirig
für eingeräumt zu haltenden Ansätze und Erinnerungen, die Güce msglichst gepflo-
gen und, wenn dlese nicht Plab greist, dle Rechnung nebst den unbedingten Er-
Innerungen Punct vor Punce burchgegangen.
Ergiebe sich bierbel, daß 0% eine oder mehrere Posten Kreielg blelben,
welche zusammmen niiht über 50 Reblr. Conv. bekragen, so ilt die Sache nach
den Vorschristen des gegenwärtigen Gesetes über den summarischen Proceh zu er-
örtern und zur Entscheidung zu bringen.
Dabei ist derjenige Sereittheil, welcher auf Ablegung der Rechnung ange-
tragen bat, als Kläger, der Rechnungsführer als Beklagter zu behandeln und
von dem instrulrenden Richter den Betheiligten im Bezug auf die — geblie-
Fristen.
Anberaumung des
Voerhörstermins.
Verbörstermin und
Iu der Sa-
e.