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Nr. 98. Berordnung wegen Modisication des Art. IV. des zwischen den zu elnem Zoll- und
Handelsvereine verbundenen Staaten, einer Seite, und dem Konigreiche der Niederlande,
anderer Seils, am 21. Januar dieses Jahres zu Berlin abgeschlossenen Handelsvertrags,
vom 10. April 1839.
Nachdem zwischen den zu einem Zoll- und Handelsvereine verbundenen deutschen Stad-
(en die Verabredung getrofsen worden #st, daß die dem Königlich Niederländischen Gouwer-
nemene im Art. IV. des vorstehenden Handelsvertrags vom 21. Januar dieses Jahres zu-
gestandene Ermätigung der Eingangs-Abgabe von Niederländischem, zum Gebrauche vereins-
ländischer Rassinerieen unter Comrole der Verwendung eingehenden Lumpenzucker bis auf dle
Hälfee des gegenwärtigen Tarlfsates, also bis auf 54 Thaler vom Zemtner, in Rücksiche auf
dle mit anderen Regierungen eingeleiteren Unlerhandlungen und in Erwartung billiger Gegen-
leistungen gleichseitig und daher achte Wochen nach Publication des gedachten Handels-Ver-
trags, binsichtlich alles Lumpenzuckers ohne Uncerschied des Ursprungs vorläufig Anwendung
erhalte, welcher über die Zollgrenze gegen das Königlich Niederländische Gebiet und ferner
über die nördliche Zollgrenze bis Memel mit gleicher Bestimmung und unter Controle für
verelnsländische Rafsfinerieen elngeführt werden wird; so wird solches zur Nachriche für das
bekheiligte Publicum und zur Nachachtung für die betreffenden Bebörden zur oͤffentllchen
Kenmeniß gebrache.
Gera, den 10. Aprlll 1839.
Fürsil. Reuß-M. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Strauch.
vdt. Dinger.