84
Fuͤrstlich Reuß · Plaulschen der Juͤngern Linie gemelnschastlichen Reglerung bestehenden Con-
vention wegen wechselseitlger Uebernahme der Ausgewiesenen vom 1821, na-
mentlich:
a., in Bezlehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wieweit die in der Staats-
angehoͤrigkeit selbststaͤndlger Judividuen eingetretenen Veraͤnderungen auf die Staats-
angehoͤrigkelt der unselbststaͤndigen, d. h. aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlas-
senen Kinder derselben von Einfluß seren?
sowie
5) über die Beschoffenbeie des, §. 2. c. der Convenelon erwähnten zebnjährlgen Ausenc-
bales und den Vegriff der Wirthschafesfährung
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem in der Convention
ausgesprochenen Prlncipe ekwas ändern zu wollen, daß dle Unterthanenschaft elnes In-
diolduums jebesmal nach der elgenen innern Geletzgebung des bekreffenden Seaakes zu beur-
thellen sey, dahin uͤbereingekommen, binkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grund-
sfähe gegenselllg zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar
zu a.
4) daß unselbstständlge, d. b. aus der älterlichen Gewale noch niche entlassene Klnder schon
burch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und ohne daß es einer eignen
Toelgkelt oder elnes besonders begründeten Rech's der Kinder bedürse, derjenigen
Scaatsangehörlgkeic eheilbastig werden, wesche die Aelrern während der Unselbstständig=
keit ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
2) daß dagegen elnen solchen Einfluß auf die Staatsongehörlgkeie unselbstständiger ebe-
licher Kinder, diejenigen Veränderungen nicht äuhern können, welche sich nach dem
Tode des Vaters derselben in der Scaatsangehörigkeie lörer ebelichen Mutter ereig-
nen, indem vielmehr über die Seaatsangeßörigkeic ehelicher unselbstständiger Kinder
lediglich die Condition ihres Vaters emrscheider, und Wecänderungen in deren Staats-
angehörigkeit nur mie Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreen können.
Nächstdem soll
zu b.
die Berbindlichkeit einos der concrahlrenden Staalen zur Uebernahme eines Individuums,