Zuwahl von
Mitgliedern.
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Alle drei, Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Die Ausscheidenden
werden das erste Mal durch das Loos, demnächst durch die Amtodauer bestimmt.
Sie bleiben solange im Amt, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben.
Wiederwahl ist zulässig.
83.
Die Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses verwalten ihr
Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch werden ihnen
a. als Reisekosten:
bei Eisenbahnfahrten 4 Pf. fü#. das Kilometer,
in anderen Fällen 10 „ „ „ „
b. für ——
bei Sitzungen am Wohnonrt . . . 3 M. für den Tag
,, außerhalb des Wohnortes 6 M. für den Tag
gewährt. Durch Bejchluß der Kammer können diese Sätze mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde abgeändert werden.
Den Mitgliedern des Vorstands und den von der Kammer gebildeten
Ausschüssen sowie dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses kann mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde für die Wahrnehmung der Geschäfte an ihrem Wohnort
statt der besonderen Vergütungen eine jährliche Euntschädigung zugebilligt werden.
Mitglieder der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, hinsichtlich
deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit aus-
schließen, haben aus dem Amt auszuscheiden.
Im Fall der Weigerung wird der Betheiligte nach Maßgabe des § 940
der Gewerbeordnung seines Amtes enthoben.
* 1.
Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt. Die Ersatzmänner
treten in den Sitzungen der Kammer für den Rest der Wahlperiode an die
Stelle ausgeschiedener Mitglieder. Wann in einzelnen Behinderungsfällen ein
Ersatzmann einzuberufen ist, entscheibet der Vorsitzende der Kammer.
§ 5.
Die Handwerkskammer kann sich durch Zuwahl von höchstens vier sach-
verständigen Personen, die nicht dem Handwerkerstand anzugehören brauchen,
ergänzen.