Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Ver- 
sammlung 
der Hand, 
werks= 
lammer vor, 
behaltene 
Auigaben. 
116 
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen 
und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen. 
Zu diesen Aufgaben sind namentlich zu rechnen: die Errichtung und Unter- 
stützung von Fachschulen, die Einrichtung von Meisterkursen zur weiteren Ausbildung 
von Handwerksmeistern, die Veranstaltung von Ausstellungen mustergiltiger Ma- 
schinen und Werkzeuge, die Errichtung von gewerblichen Auskunftsstellen, die 
Anregung zur Bildung von Kredit-, Rohstoff-, Werk-und Magazin-Genossen= 
schaften, sowie die Herausgabe einer Zeitschrift. 
868. 
Die Handwerkskammer kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht verklagen und verklagt werden. Für ihre 
Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 
809. 
Der Versammlung der Handwerkskammer ist vorbehalten: 
die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse, 
die Zuwahl der sachverständigen Personen (§ 5), 
die Feststellung des Haushaltsplang, die Prüfung und Abnahme 
der Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche nicht 
im Haushaltsplan vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von Anleihen, 
die Beschlußfassung über Erwerbung, Veräußerung oder dingliche 
Belastung von Grundeigenthum, 
die Abgabe von Gutachten und die Anbringung von Anträgen bei 
den Behörden und gesetzebenden Körperschaften über Gegenstände, 
welche die Gesammtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung über 
die Verhältuisse des Handwerks betreffen, 
z. der Erlaß von Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens, 
die Wahl des Sekretärs, 
die Beschlußfassung über Aenderungen des Statuts, 
die Bestimmung der verwandten Gewerbe E 129 n Abs. 3 der 
Gewerbeordnung), 
#K — 
- 
10. die Mitwirkung beim Erlaß von Prüfungsordnungen für die 
Gesellenprüfung (§ 131b Abs. 2 der Gewerbeordunng), 
11. der Erlaß der Prüfungsordnung für die Meisterprüfung (§ 133 
Abs. 4 der Gewerbeordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.