Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Zuwahl von 
Mitgliedern. 
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Alle drei, Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Die Ausscheidenden 
werden das erste Mal durch das Loos, demnächst durch die Amtodauer bestimmt. 
Sie bleiben solange im Amt, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. 
Wiederwahl ist zulässig. 
83. 
Die Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses verwalten ihr 
Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch werden ihnen 
a. als Reisekosten: 
bei Eisenbahnfahrten 4 Pf. fü#. das Kilometer, 
in anderen Fällen 10 „ „ „ „ 
b. für —— 
bei Sitzungen am Wohnonrt . . . 3 M. für den Tag 
,, außerhalb des Wohnortes 6 M. für den Tag 
gewährt. Durch Bejchluß der Kammer können diese Sätze mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde abgeändert werden. 
Den Mitgliedern des Vorstands und den von der Kammer gebildeten 
Ausschüssen sowie dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses kann mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde für die Wahrnehmung der Geschäfte an ihrem Wohnort 
statt der besonderen Vergütungen eine jährliche Euntschädigung zugebilligt werden. 
Mitglieder der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, hinsichtlich 
deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit aus- 
schließen, haben aus dem Amt auszuscheiden. 
Im Fall der Weigerung wird der Betheiligte nach Maßgabe des § 940 
der Gewerbeordnung seines Amtes enthoben. 
* 1. 
Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt. Die Ersatzmänner 
treten in den Sitzungen der Kammer für den Rest der Wahlperiode an die 
Stelle ausgeschiedener Mitglieder. Wann in einzelnen Behinderungsfällen ein 
Ersatzmann einzuberufen ist, entscheibet der Vorsitzende der Kammer. 
§ 5. 
Die Handwerkskammer kann sich durch Zuwahl von höchstens vier sach- 
verständigen Personen, die nicht dem Handwerkerstand anzugehören brauchen, 
ergänzen.
	        
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