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Die Beschlüsse sind zu protokolliren und von dem Vorsitzenden sowie dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
8 27.
Von der Versammlung vorzunehmende Wahlen sind geheim und erfolgen
durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wahlen durch
Zuruf sind zulässig, wenn Niemand widerspricht. Ueber die Wahlhandlung ist
ein Protokoll aufzunehmen.
8 28.
Im Uebrigen regelt die Handwerkskammer ihre Geschäftsordnung durch
Beschluß.
* 29.
Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse: außerdem können für
einzelne Fälle außerordentliche Ausschüsse gebildet werden.
Die Ausschüsse verkehren mit den Behörden in der Regel durch Ver-
mittelung des Vorstands der Kammer. Sie haben die in ihren Geschäftskreis
fallenden Gegenstände vorzuberathen und über das Ergebniß ihrer Berathungen
au die Kammer zu berichten. Die Berichte werden der Kammer zur Beschluß-
fassung vorgelegt. Die Ausführung der von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse
ist, soweit dies Statut oder die Prüfungsordnungen nichto Anderes vorschreiben,
Sache des Vorstands, der davon in der nächsten Sitzung der Kammer Mittheilung
zu machen hat.
In der Regel dient der Sekretär der Kammer in den Ausschüssen als
Schriftführer.
§ 30.
Der Vorsitzende und die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von
der Handwerkskammer in der ersten Sitzung des Jahres gewählt und haben bis
zu der ersten Sitzung des nächsten Jahres, in der die Neuwahlen stattfinden,
ihre Thätigkeit auszuüben. Wiederwahl ist statthaft. Der Vorsitzende der
Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen er nicht
selbst angehört, mit berathender Stimme theilzunehmen oder sich durch ein anderes
Vorstandsmitglied vertreten zu lassen.
8 31.
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
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Ausschüsse
im
Allgemeinen.