Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die Beschlüsse sind zu protokolliren und von dem Vorsitzenden sowie dem 
Protokollführer zu unterzeichnen. 
8 27. 
Von der Versammlung vorzunehmende Wahlen sind geheim und erfolgen 
durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wahlen durch 
Zuruf sind zulässig, wenn Niemand widerspricht. Ueber die Wahlhandlung ist 
ein Protokoll aufzunehmen. 
8 28. 
Im Uebrigen regelt die Handwerkskammer ihre Geschäftsordnung durch 
Beschluß. 
* 29. 
Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse: außerdem können für 
einzelne Fälle außerordentliche Ausschüsse gebildet werden. 
Die Ausschüsse verkehren mit den Behörden in der Regel durch Ver- 
mittelung des Vorstands der Kammer. Sie haben die in ihren Geschäftskreis 
fallenden Gegenstände vorzuberathen und über das Ergebniß ihrer Berathungen 
au die Kammer zu berichten. Die Berichte werden der Kammer zur Beschluß- 
fassung vorgelegt. Die Ausführung der von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse 
ist, soweit dies Statut oder die Prüfungsordnungen nichto Anderes vorschreiben, 
Sache des Vorstands, der davon in der nächsten Sitzung der Kammer Mittheilung 
zu machen hat. 
In der Regel dient der Sekretär der Kammer in den Ausschüssen als 
Schriftführer. 
§ 30. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von 
der Handwerkskammer in der ersten Sitzung des Jahres gewählt und haben bis 
zu der ersten Sitzung des nächsten Jahres, in der die Neuwahlen stattfinden, 
ihre Thätigkeit auszuüben. Wiederwahl ist statthaft. Der Vorsitzende der 
Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen er nicht 
selbst angehört, mit berathender Stimme theilzunehmen oder sich durch ein anderes 
Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. 
8 31. 
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden 
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
20 
Ausschüsse 
im 
Allgemeinen.
	        
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