Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

mindestens drei Handwerker Mitglieder des Vereinsvorstandes, so wird das 
Wahlrecht durch Wahlmänner ausgeübt, die von den dem Verein angehörenden 
selbständigen Handwerkern für jede Wahlperiode mit Stimmenmehrheit der an 
der Wahl Theiluehmenden gewählt werden. Die näheren Bestimmungen über 
die Zahl der Wahlmänner und das Wahlverfahren trifft die Aufsichtsbehörde (§ 40. 
Die ausgefüllten Stimmzettel sind binnen der auf ihnen vermerkten Frist 
8) dem Kommissar einzusenden. 
Stimmzettel, aus denen die Person der Gewählten nicht zu erkennen ist, 
sind ungültig. 
8 10. 
Der Kommissar ermittelt unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers 
für jeden Wahlbezirk (jede Abtheilung diejenigen Personen, auf welche gültige 
Stimmen gefallen sind, sowie die Zahl dieser Stimmen. Hierbei kommt für 
jeden einzelnen Waylkörper die ihm nach § 5 zustehende Stimmenzahl in Rechnung. 
Alo gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kommissar zu ziehende Loos. 
Beanstandet der Rommissar die Gültigkeit einzelner Stimmen oder einzelner 
Wahlen, so hat er die Gründe dafür im Protokoll zu vermerken. 
* II. 
Das Protokoll wird nebst den Vorgängen der Aufsichtsbehörde (§ 4) 
eingereicht, welche die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in 
Kenntniß setzt. 
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus 
denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§ 18 des Gewerbegerichts- 
gesetzes) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu 
berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen schriftlich geltend gemacht werden. 
Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Aufssichtsbehörde endgültig. Stellt 
sich die Ablehnung als begründet heraus, so ist für dieses Mitglied oder diesen 
Ersatzmann eine Neuwahl anzuordnen. 
Sobald die Aufsichtsbehörde die Wahlergebnisse festgestellt hat, macht sie 
die Namen der Mitglieder und Ersatzmänner in dem Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Amts= und Nachrichtenblatt und in dem Amts= und Verordnungoblatt 
für das Fürstenthum Reuß j. L. öffentlich bekannt.
	        
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