Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

1:3:3 
Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel unter Leitung des Vorsitzenden 
des Gesellenausschusses. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu 
ziehende Loos. Der Vorsitzende hat die Gewählten schriftlich von der Wahl zu 
benachrichtigen: sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mit- 
glieder des Gesellenauoschusse.
	        
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