Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die Kosten der Zuführung fallen dem schuldigen Arbeiter zur Last. Der 
Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten verlagsweise für den Arbeiter zu 
entrichten. 
§ 2. 
Arbeitgeber, welche landwirthschaftliche Arbeiter widerrechtlich aus der 
Arbeit entlassen oder widerrechtlich nicht in Arbeit nehmen, werden mit Geldstrafe 
bis zu 30 Mark bestraft. 
6 3. 
Wer landwirthschaftliche Arbeiter zur widerrechtlichen Verweigerung des 
Antritts der Arbeit oder zum widerrechtlichen Verlassen der Arbeit verleitet, 
wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Derselbe ist dem Arbeitgeber 
für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich; er haftet neben dem Ar- 
beiter als Gesammtschuldner. 
8 4. 
Durch wissentliche Annahme vertragsbrilchiger Arbeiter zieht sich der 
Arbeitgeber eine Geldstrafe bis zu 150 Mark zu. 
86. 
Landwirthschaftliche Arbeiter, welche die Arbeitgeber zu gewissen Handlungen 
oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, daß sie eine vertragswidrige 
Einstellung der Arbeit oder eine Verhinderung derselben bei einzelnen oder 
mehreren Arbeitgebern untereinander verabreden, werden mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft. Die Anstifter unterliegen der gleichen Strafe, auch 
wenn sie keine landwirthschaftlichen Arbeiter sind. 
86. 
Uneinbringliche Geldstrafen werden nach den im Reichsstrafgesetzbuch §§ 28 
und 29 für die Uebertretungen gegebenen Vorschriften in Haft umgewandcit. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 12. Mai 1900. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
* Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. von Hinüber. K. Graesel.
	        
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