Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Es bleibt der unteren Verwaltungsbehörde nachgelassen, die Gemeinde- 
vorstände mit der ersten Entgegennahme von Rentenanträgen nach einem cin- 
heitlichen Formular zu betrauen. 
Dem Antrage sind die zur Begrlündung dienenden Beweissticcke, insbesondere 
die letzte Quittungskarte und, sofern die Bewilligung einer Altersrente beantragt 
wird, der Geburtsschein beizufügen. Wird die Anrechnung von Krankheiten oder 
militärischen Dienstleistungen &# 30, 31), die bei der Aufrechnung früherer 
Qunittungskarten noch nicht berlicksichtigt sind, auf die Beitragszeit beansprucht, 
so sind die Krankheitsbescheinigungen und die Militärpapiere beizufiigen. Auch 
ist der Versicherte zu veranlassen, daß er etwaige Nachweise über seine ver- 
sicherungspflichtige Beschüftigung vor dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht 
für seinen Berufszweig (Ss 189, 190) beibringt und die in seinem Besitz befind- 
lichen Aufrechnungobescheinigungen früherer Quittungskarten einreicht. Sofern 
es sich um die Bewilligung einer I#walidenrente handelt, ist der Versicherte 
befugt, ein ärztliches Zeugniß über seine Enwerbsunfähigkeit vorzulegen. 
3. Der Versicherte kann den Antrag auch bei dem Gemeindevorstande 
anbringen. Der Gemeindevorstand hat den Antrag mit den eingereichten Be- 
weisstücken an die für seinen Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde weiter- 
zugeben, vorher aber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Beweisstücke zu prüfen, 
und, soweit sich Mängel ergeben, deren Beseitigung thunlichst durch persönliche 
Verhandlung mit dem Antragsteller herbeizuführen. Ist die Beseitigung der 
Mängel nicht möglich, oder findet der Gemeindevorstand sonst Bedenken gegen 
den Antrag, so hat er diese bei der Weitergabe des Antrags an die untere Ver- 
waltungsbehörde hervorzuheben. 
4. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der Vorlagen 
zu prüfen und die Abstellung von Mängeln sowie die Nachlieferung fehlender 
Beweisstücke zu verlangen. Insbesondere hat sie die für die Beurtheilung der 
Versicherungopflicht, des Versicherungorechts oder der Erfüllung der Wartezeit 
maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse nöthigenfalls durch Vernehmung von 
Auskunftspersonen aufzuklären und die für die Entschließung des Vorstandes der 
Versicherungganstalt sonst erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Bei Anträgen 
auf Bewilligung einer Jnvalidenreute hat die untere Verwaltungsbehörde, sofern 
ein ansreichendes ärztliches Zeugniß nicht vorgelegt wird, eine Untersuchung des 
Gesundheitszustandes und die Abgabe eines Gutachtens über die Ernverbsfähigkeit 
des Antragstellers durch einen Arzt, nach Maßgabe der von der Thüringischen 
Versicherungsanstalt mit den Aerzten jetzt getroffenen oder künftig zu treffenden
	        
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